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Mit dem Alter rückt beim Zahnarzt ein Thema in den Vordergrund: Zahnersatz. Kronen, Brücken, Prothesen oder Implantate gehören zu den teuersten zahnärztlichen Leistungen, und die gesetzliche Krankenkasse beteiligt sich daran nur mit einem Festzuschuss. Wer eine höherwertige Versorgung wünscht, trägt einen erheblichen Teil selbst.
Wie Zahnzusatzversicherungen grundsätzlich funktionieren, lesen Sie im Ratgeber zur Zahnzusatzversicherung. Diese Seite erklärt, was für ältere Versicherte besonders wichtig ist: Festzuschuss und Härtefall, Eintrittsalter, Gesundheitsfragen und Leistungsgrenzen in den ersten Jahren. Welche Tarife für Sie infrage kommen, können Sie über unseren kostenfreien Tarifvergleich anfordern.
Was zahlt die Krankenkasse beim Zahnersatz im Alter?
Die Krankenkasse zahlt beim Zahnersatz einen befundbezogenen Festzuschuss von 60 % der Kosten der Regelversorgung; mit lückenlos geführtem Bonusheft steigt er auf 70 % nach fünf oder 75 % nach zehn Jahren (§ 55 Abs. 1 SGB V). Das gilt unabhängig vom Alter.
- Festzuschuss der Krankenkasse
- 60 %
- Festzuschuss mit 5 Jahren Bonusheft
- 70 %
- Festzuschuss mit 10 Jahren Bonusheft
- 75 %
der Kosten der Regelversorgung, ohne Bonusheft
lückenlose Vorsorge in den letzten 5 Jahren
lückenlose Vorsorge in den letzten 10 Jahren
Quelle: SGB V § 55 (Leistungsanspruch Zahnersatz), Stand 2026
Die Regelversorgung ist die Behandlung, die beim jeweiligen Befund als Standardtherapie gilt. Welche Versorgung das ist, legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Der Zuschuss richtet sich nach dem Befund, nicht nach der Versorgung, für die Sie sich entscheiden. Das hat Folgen für die Eigenkosten:
| Versorgungsart | Beispiel | Leistung der Kasse | Eigenanteil |
|---|---|---|---|
| Regelversorgung | Standardtherapie zum Befund | Festzuschuss | Differenz zu den tatsächlichen Kosten |
| Gleichartige Versorgung | gleiche Zahnersatzart mit zusätzlichen Leistungen | Festzuschuss | Mehrkosten (§ 55 Abs. 4 SGB V) |
| Andersartige Versorgung | andere Zahnersatzart, z. B. Implantat statt Brücke | Festzuschuss | Mehrkosten (§ 55 Abs. 5 SGB V) |
Vor der Behandlung erstellt die Praxis einen Heil- und Kostenplan. Seit 2023 wird er elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Die Zusage der Kasse ist nach Angaben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ein halbes Jahr gültig; in dieser Zeit muss der Zahnersatz eingegliedert sein. Den Plan sollten Sie auch Ihrer Zusatzversicherung vorab vorlegen. Mehr zum Ablauf lesen Sie im Ratgeber zu den Kosten für Zahnersatz.
Was gilt bei geringem Einkommen?
Versicherte mit geringem Einkommen erhalten zusätzlich zum Festzuschuss einen Betrag von 40 Prozent der Regelversorgungskosten, sodass die Regelversorgung vollständig übernommen wird – höchstens bis zu den tatsächlichen Kosten (§ 55 Abs. 2 SGB V). Wählen Sie eine aufwendigere Versorgung, tragen Sie die Mehrkosten trotzdem selbst.
Eine unzumutbare Belastung liegt nach dem Gesetz vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt eine Grenze nicht überschreiten, die sich aus der Bezugsgröße der Sozialversicherung ergibt. Daneben erfasst die Regelung unter anderem Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen. Bei Rentnerinnen und Rentnern zählt die Rente zu den Einnahmen.
| Haushalt | Einkommensgrenze brutto im Monat |
|---|---|
| Alleinstehend | 1.582 € |
| Mit einem Angehörigen | 2.175,25 € |
| Je weiterem Angehörigen | zusätzlich 395,50 € |
Die Beträge sind nach § 55 Abs. 2 SGB V aus der Bezugsgröße berechnet. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheidet die Krankenkasse. Den Antrag stellen Sie dort, am besten zusammen mit dem Heil- und Kostenplan.
Gibt es ein Höchsteintrittsalter?
Ein gesetzliches Höchsteintrittsalter gibt es nicht: Manche Zahnzusatztarife können ohne Altersgrenze abgeschlossen werden, andere nur bis zu einem bestimmten Alter. Maßgeblich sind die Annahmerichtlinien und Tarifbedingungen des Versicherers.
Für ältere Antragstellerinnen und Antragsteller ist das Eintrittsalter aber nicht das einzige Kriterium. Der Beitrag hängt vom Alter beim Abschluss und vom Leistungsumfang ab und ist im Alter in der Regel höher als in jungen Jahren. Bei manchen Tarifen steigt er außerdem mit dem Erreichen weiterer Altersstufen. Achten Sie deshalb darauf, wie sich der Beitrag über die Jahre entwickelt. Wovon er abhängt, erklärt der Ratgeber zu den Kosten der Zahnzusatzversicherung.
Welche Rolle spielen Gesundheitsfragen und fehlende Zähne?
Die meisten Zahnzusatztarife fragen im Antrag nach dem Zahnzustand, nach fehlenden Zähnen und nach angeratenen oder laufenden Behandlungen; diese Angaben entscheiden darüber, ob und zu welchen Bedingungen Sie versichert werden. Behandlungen, die bei Abschluss bereits notwendig sind, werden in der Regel nicht in den Vertrag einbezogen.
Die Gesundheitsfragen müssen Sie vollständig und richtig beantworten. Verletzen Sie die Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen nachträglich anpassen (§ 19 VVG). Fehlende, noch nicht ersetzte Zähne werden je nach Tarif vom Schutz ausgenommen, gegen einen Beitragszuschlag mitversichert oder führen zur Ablehnung. Es gibt auch Tarife ohne Gesundheitsfragen; sie gleichen das Risiko meist über andere Grenzen aus, etwa engere Höchstbeträge in den ersten Jahren. Mehr dazu im Ratgeber zur laufenden Behandlung.
Wie wirkt die Zahnstaffel bei einem späten Abschluss?
Viele Tarife begrenzen die Erstattung in den ersten drei bis fünf Versicherungsjahren auf Höchstbeträge (Zahnstaffel); erst danach gilt die volle tarifliche Leistung. Wer im Alter abschließt, sollte diese Grenzen besonders genau prüfen.
Die Zahnstaffel steigt in der Regel von Jahr zu Jahr an. Ein größerer Zahnersatz kurz nach Vertragsbeginn wird deshalb oft nur bis zur jeweiligen Grenze erstattet. Hinzu kann eine Wartezeit kommen: Das Gesetz erlaubt für Zahnbehandlung und Zahnersatz höchstens 8 Monate (§ 197 VVG). Viele Tarife verzichten darauf. Ob die Staffel bei Unfällen entfällt und ob nach Ablauf der Staffel weitere jährliche Höchstbeträge gelten, steht in den Tarifbedingungen. Mehr dazu im Ratgeber zu Wartezeit und Zahnstaffel.
Tarif für Senioren prüfen
- Gilt ein Höchsteintrittsalter – und passt der Tarif zu Ihrem Alter?
- Wie hoch sind die Höchstbeträge in den ersten Jahren und wie lange läuft die Zahnstaffel?
- Gibt es nach der Staffel weitere jährliche Erstattungsgrenzen?
- Bezieht sich die Erstattung auf den Rechnungsbetrag oder nur auf den Festzuschuss?
- Sind Implantate, Prothesen und Knochenaufbau mitversichert – und in welcher Höhe?
- Wie werden fehlende Zähne behandelt: Ausschluss, Zuschlag oder Mitversicherung?
- Wie entwickelt sich der Beitrag mit weiteren Altersstufen?
Was gilt bei Prothesen und Implantaten?
Für Prothesen, Brücken und Kronen zahlt die Kasse den Festzuschuss auf die Regelversorgung; Implantate sind dagegen grundsätzlich keine Kassenleistung, bei ihnen gibt es nur den Festzuschuss der Regelversorgung für den Befund (§ 28 Abs. 2, § 55 Abs. 5 SGB V). Implantologische Leistungen übernimmt die Kasse nur in seltenen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festlegt.
Entscheiden Sie sich statt einer Brücke oder Prothese für Implantate, handelt es sich um eine andersartige Versorgung. Die Kasse zahlt dann den Festzuschuss, der für den Befund vorgesehen ist; alle übrigen Kosten, auch für einen möglichen Knochenaufbau, tragen Sie selbst oder Ihre Zusatzversicherung je nach Tarif. Zahnzusatztarife erstatten je nach Leistungsstufe zum Beispiel 60, 80 oder bis zu 100 Prozent des Rechnungsbetrags, häufig abzüglich der Kassenleistung. Wie sich die Kosten für Implantate zusammensetzen, erklärt der Ratgeber zu den Kosten für Zahnimplantate.
Was gilt für pflegebedürftige Senioren?
Versicherte mit einem Pflegegrad haben Anspruch auf zusätzliche zahnärztliche Vorsorge: Erhebung des Mundgesundheitsstatus, einen individuellen Mundgesundheitsplan, Aufklärung zur Mundhygiene und die Entfernung harter Zahnbeläge (§ 22a SGB V). Pflegepersonen sollen in Aufklärung und Planung einbezogen werden.
Diese Leistungen sind Kassenleistungen und unabhängig von einer Zahnzusatzversicherung. Angehörige, die die Pflege übernehmen, können sich im Rahmen dieser Termine zeigen lassen, wie sie bei der täglichen Mund- und Prothesenpflege unterstützen. Der Anspruch besteht neben der regulären Kontrolluntersuchung, die für alle Versicherten 1 × jährlich vorgesehen ist. Für Zahnersatz gelten auch bei Pflegebedürftigen der Festzuschuss und gegebenenfalls die Härtefallregelung. Ein lückenlos geführtes Bonusheft erhöht den Festzuschuss in jedem Alter. Fachbegriffe wie Regelversorgung oder Festzuschuss erklärt das Lexikon.
Häufige Fragen
Gibt es für eine Zahnzusatzversicherung eine Altersgrenze?
Wie viel zahlt die Krankenkasse beim Zahnersatz?
Was ist die Härtefallregelung beim Zahnersatz?
Kann ich eine Zahnzusatzversicherung abschließen, wenn mir Zähne fehlen?
Was bedeutet die Zahnstaffel für Senioren?
Zahlt die Krankenkasse Implantate für Senioren?
Quellen (7)· Stand Oktober 2026· Redaktion: Christian Fröhner
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 55 Leistungsanspruch (Zahnersatz)
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Zahnersatz: vom Antrag bis zur Abrechnung
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 19 Anzeigepflicht
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 197 Wartezeiten
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Zahnzusatzversicherung: Risiken und Vorteile
Rechtsstand: Oktober 2026. Festzuschuss, Bonus und Härtefallregelung beim Zahnersatz nach § 55 Sozialgesetzbuch V (SGB V), Einkommensgrenzen nach § 55 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; implantologische Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB V; Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen nach § 22a SGB V; Wartezeiten nach § 197 Versicherungsvertragsgesetz (VVG); vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG. Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.