Zum Inhalt springen
Zahnzusatzversicherung Vergleich
Zur Suchseite

Service

Zahn-Lexikon

Die wichtigsten Begriffe rund um Zahnersatz und Zahnzusatzversicherung, kurz erklärt – mit Verweis auf den Ratgeber, der das Thema ausführlich behandelt. Aktuelle Grenzwerte finden Sie in den Ratgebern.

A

Andersartige Versorgung
Zahnersatz, der von der Art her von der Regelversorgung abweicht – etwa eine Brücke statt einer herausnehmbaren Prothese oder eine implantatgetragene Krone. Die Krankenkasse zahlt auch hier nur den Festzuschuss für die Regelversorgung; die übrigen Kosten werden nach der GOZ privat abgerechnet (§ 55 Abs. 5 SGB V).
Mehr im Ratgeber Zahnersatz
Aufbissschiene
Herausnehmbare Kunststoffschiene, die nachts oder zeitweise getragen wird, etwa bei Zähneknirschen oder Kiefergelenkbeschwerden. Ob und in welcher Ausführung die Kasse sie übernimmt, hängt von der Diagnose ab; viele Zusatztarife erstatten Schienen als Zahnbehandlung.
Mehr im Ratgeber Zahnbehandlung

B

Bonusheft
Nachweis über die regelmäßigen zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen. Ist die Vorsorge fünf bzw. zehn Jahre lückenlos dokumentiert, erhöht sich der Festzuschuss für Zahnersatz von 60 auf 70 bzw. 75 % (§ 55 Abs. 1 SGB V).
Mehr im Ratgeber Bonusheft
Brücke
Festsitzender Zahnersatz, der eine Zahnlücke schließt, indem ein künstlicher Zahn an überkronten Nachbarzähnen (oder Implantaten) befestigt wird. Je nach Größe der Lücke ist die Brücke Regelversorgung oder eine gleich- bzw. andersartige Versorgung.
Mehr im Ratgeber Zahnersatz

E

Eigenanteil
Der Teil der Zahnarztrechnung, den Sie selbst tragen, nachdem die Krankenkasse ihren Zuschuss gezahlt hat. Bei Zahnersatz ist der Eigenanteil häufig höher als der Kassenanteil, weil der Festzuschuss sich nur an der Regelversorgung orientiert.
Mehr im Ratgeber Zahnersatz
Erstattungssatz
Prozentsatz, den eine Zahnzusatzversicherung von den erstattungsfähigen Kosten übernimmt – je nach Tarif bezogen auf den Rechnungsbetrag oder auf den verbleibenden Eigenanteil. Tarife unterscheiden sich hier deutlich; maßgeblich sind die Tarifbedingungen.
Mehr im Ratgeber Kosten & Beiträge

F

Festzuschuss
Pauschaler Betrag, den die gesetzliche Krankenkasse für Zahnersatz zahlt. Er beträgt 60 % der Kosten der Regelversorgung für den jeweiligen Befund – unabhängig davon, welche Versorgung Sie tatsächlich wählen (§ 55 SGB V, seit 1. Oktober 2020).
Mehr im Ratgeber Zahnersatz
Fissurenversiegelung
Vorbeugende Versiegelung der Furchen (Fissuren) auf den Kauflächen der Backenzähne mit einem dünnfließenden Kunststoff, um Karies zu verhindern. Für die bleibenden großen Backenzähne von Kindern und Jugendlichen ist sie eine Kassenleistung.
Mehr im Ratgeber Zahnzusatzversicherung für Kinder
Füllung
Verschluss eines durch Karies entstandenen Defekts im Zahn. Die Krankenkasse übernimmt eine zuzahlungsfreie Standardfüllung; wählen Sie eine aufwendigere Füllung, tragen Sie die Mehrkosten selbst (§ 28 Abs. 2 SGB V).
Mehr im Ratgeber Zahnbehandlung

G

Gleichartige Versorgung
Zahnersatz, der die Regelversorgung enthält, aber um zusätzliche Leistungen ergänzt wird – zum Beispiel eine vollverblendete Krone im Seitenzahnbereich. Die Kasse zahlt den Festzuschuss, die Mehrkosten tragen Sie selbst (§ 55 Abs. 4 SGB V).
Mehr im Ratgeber Zahnersatz
GOZ
Gebührenordnung für Zahnärzte: Grundlage für die Abrechnung privatzahnärztlicher Leistungen, etwa bei Mehrkosten, andersartiger Versorgung oder professioneller Zahnreinigung. Sie legt Leistungsnummern und den zulässigen Gebührenrahmen fest.
Mehr im Ratgeber Zahnbehandlung

H

Härtefallregelung
Regelung für Versicherte mit geringem Einkommen: Zusätzlich zum Festzuschuss zahlt die Kasse einen weiteren Betrag, sodass die Kosten der Regelversorgung vollständig übernommen werden, höchstens jedoch die tatsächlich entstandenen Kosten (§ 55 Abs. 2 SGB V). Die Einkommensgrenze richtet sich nach der jährlich festgelegten Bezugsgröße.
Mehr im Ratgeber Zahnersatz
Heil- und Kostenplan
Vom Zahnarzt erstellter Behandlungs- und Kostenplan für Zahnersatz, Parodontitis- oder kieferorthopädische Behandlungen. Die Krankenkasse prüft und genehmigt ihn vor Behandlungsbeginn; viele Zusatzversicherer möchten ihn ebenfalls vorab sehen.
Mehr im Ratgeber Zahnersatz

I

Implantat
Künstliche Zahnwurzel, meist aus Titan oder Keramik, die in den Kieferknochen eingesetzt wird und Kronen, Brücken oder Prothesen trägt. Implantologische Leistungen sind – außer in seltenen Ausnahmefällen – keine Kassenleistung (§ 28 Abs. 2 SGB V); beim Zahnersatz auf Implantaten zahlt die Kasse nur den Festzuschuss für die Regelversorgung des Befunds.
Mehr im Ratgeber Zahnimplantate
Inlay
Im Labor oder computergestützt gefertigte Einlagefüllung, meist aus Keramik oder Gold, die in den Zahn eingeklebt wird. Die Kasse übernimmt die Kosten einer vergleichbaren Standardfüllung; den Rest tragen Sie als Mehrkosten selbst (§ 28 Abs. 2 SGB V).
Mehr im Ratgeber Zahnbehandlung

K

Kieferorthopädie
Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen, etwa mit fester oder herausnehmbarer Zahnspange. Die Kasse zahlt bei Versicherten unter 18 Jahren ab einem bestimmten Schweregrad, Versicherte tragen zunächst einen Eigenanteil von 20 % – beim zweiten gleichzeitig behandelten Kind 10 % –, der nach erfolgreichem Abschluss erstattet wird (§ 29 SGB V).
Mehr im Ratgeber Kieferorthopädie
KIG
Kieferorthopädische Indikationsgruppen: Einstufung von Zahn- und Kieferfehlstellungen in die Schweregrade 1 bis 5. Die Krankenkasse übernimmt eine kieferorthopädische Behandlung erst ab Grad 3 (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses).
Mehr im Ratgeber Kieferorthopädie
Knochenaufbau
Chirurgische Maßnahme, um fehlenden Kieferknochen vor oder während einer Implantation aufzubauen, etwa mit Eigenknochen oder Knochenersatzmaterial. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten in der Regel nicht; je nach Tarif sind sie in einer Zahnzusatzversicherung mitversichert.
Mehr im Ratgeber Zahnimplantate
Krone
Zahnersatz, der einen stark geschädigten Zahn vollständig oder teilweise überdeckt und schützt. Ob eine Metall-, Verblend- oder Vollkeramikkrone Regelversorgung oder gleichartige Versorgung ist, hängt unter anderem von der Position des Zahns ab.
Mehr im Ratgeber Zahnersatz

M

Mehrkostenvereinbarung
Schriftliche Vereinbarung mit dem Zahnarzt vor Behandlungsbeginn, wenn Sie eine aufwendigere Versorgung als die Kassenleistung wählen, zum Beispiel eine Kunststoff- oder Keramikfüllung. Die Kasse zahlt die vergleichbare Standardleistung, die Mehrkosten werden nach der GOZ privat berechnet (§ 28 Abs. 2 SGB V).
Mehr im Ratgeber Zahnbehandlung

P

Parodontitis
Bakteriell bedingte Entzündung des Zahnhalteapparats, die unbehandelt zu Knochenabbau und Zahnverlust führen kann. Die systematische Behandlung ist nach Genehmigung eine Kassenleistung; ergänzende Maßnahmen können privat zu zahlen sein.
Mehr im Ratgeber Zahnbehandlung
Professionelle Zahnreinigung
Gründliche Reinigung aller Zahnflächen und Zahnzwischenräume durch die Zahnarztpraxis, einschließlich Politur und Fluoridierung (PZR). Die Krankenkasse zahlt nur die jährliche Zahnsteinentfernung; viele Zusatztarife erstatten die PZR anteilig oder bis zu einem Jahresbetrag.
Mehr im Ratgeber Professionelle Zahnreinigung
Prothese
Herausnehmbarer Zahnersatz, der einzelne (Teilprothese) oder alle Zähne eines Kiefers (Vollprothese) ersetzt. Prothesen sind bei größeren Lücken häufig die Regelversorgung; sie können auch auf Implantaten befestigt werden.
Mehr im Ratgeber Zahnzusatzversicherung für Senioren

R

Regelversorgung
Zahnersatz, den der Gemeinsame Bundesausschuss für einen bestimmten Befund als ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich festgelegt hat. An den Kosten der Regelversorgung bemisst sich der Festzuschuss der Krankenkasse (§ 56 SGB V).
Mehr im Ratgeber Zahnersatz

S

Steigerungssatz
Faktor, mit dem der Zahnarzt den Gebührensatz einer GOZ-Leistung je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand multipliziert. Der Rahmen reicht vom 1- bis zum 3,5-fachen Satz; oberhalb des 2,3-fachen Satzes ist eine schriftliche Begründung erforderlich (§ 5 GOZ).
Mehr im Ratgeber Zahnbehandlung

V

Veneer
Hauchdünne Verblendschale aus Keramik oder Kunststoff, die auf die Vorderseite eines Zahns geklebt wird, meist aus ästhetischen Gründen. Die Krankenkasse zahlt hierfür nicht; ob eine Zusatzversicherung leistet, hängt davon ab, ob eine medizinische Notwendigkeit besteht und was die Tarifbedingungen vorsehen.
Mehr im Ratgeber Zahnzusatzversicherung
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Pflicht, die Gesundheitsfragen im Antrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten – etwa zu fehlenden Zähnen oder angeratenen Behandlungen (§ 19 VVG). Verletzungen können zu Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung führen.
Mehr im Ratgeber Laufende Behandlung

W

Wartezeit
Zeitraum nach Vertragsbeginn, in dem der Versicherer noch nicht leistet. Gesetzlich zulässig sind eine allgemeine Wartezeit von höchstens drei Monaten und für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie eine besondere Wartezeit von höchstens acht Monaten (§ 197 VVG); viele Tarife verzichten darauf.
Mehr im Ratgeber Wartezeit & Zahnstaffel
Wurzelbehandlung
Behandlung des entzündeten oder abgestorbenen Zahnnervs, bei der die Wurzelkanäle gereinigt, desinfiziert und gefüllt werden. Die Kasse übernimmt sie, wenn der Zahn als erhaltungswürdig gilt; zusätzliche Verfahren werden oft privat nach der GOZ abgerechnet.
Mehr im Ratgeber Zahnbehandlung

Z

Zahnstaffel
Leistungsbegrenzung in den ersten Vertragsjahren einer Zahnzusatzversicherung: Der Versicherer erstattet pro Jahr nur bis zu einem festgelegten Höchstbetrag, der mit der Vertragsdauer steigt. Nach Ablauf der Staffel gilt meist die volle Leistung; Unfälle sind häufig ausgenommen.
Mehr im Ratgeber Wartezeit & Zahnstaffel
Zahnzusatzversicherung
Private Ergänzungsversicherung für gesetzlich Versicherte, die einen Teil der Kosten übernimmt, die nach dem Kassenanteil bei Zahnersatz, Zahnbehandlung, Prophylaxe oder Kieferorthopädie verbleiben. Umfang und Erstattungshöhe richten sich nach dem jeweiligen Tarif.
Mehr im Ratgeber Zahnzusatzversicherung