Zum Inhalt springen
Zahnzusatzversicherung Vergleich
Zur Suchseite
Ausgezeichnet: Top-Tarifvergleich

Ratgeber · Zahnzusatzversicherung

Zahnzusatzversicherung

Erfahren Sie, welche Lücken die gesetzliche Krankenkasse beim Zahnarzt lässt, welche Leistungen ein Zusatztarif abdecken kann und worauf Sie achten sollten – und fordern Sie Ihren Tarifvergleich kostenfrei an.

  • Festzuschuss der Kasse und Ihr Eigenanteil
  • Leistungsbereiche und Tarifmodelle im Überblick
  • Wartezeit, Zahnstaffel und Gesundheitsfragen
  • Kostenfreier Vergleich – unverbindlich angefordert

100 % kostenlos und unverbindlich

  • über 15 Jahre Erfahrung
  • Neutraler Vergleich individuell nach Ihren Wünschen

Aktualisiert am Lesezeit ca. 9 Minuten

Beim Zahnarzt zahlen gesetzlich Versicherte oft mehr dazu, als sie erwarten. Die Krankenkasse übernimmt beim Zahnersatz nur einen Festzuschuss, bei Füllungen nur die einfache Variante und bei der professionellen Zahnreinigung in der Regel gar nichts. Eine Zahnzusatzversicherung soll diese Lücke verkleinern. Wie groß die Lücke beim Zahnersatz konkret ist, lesen Sie im Ratgeber Zahnersatz: Kosten und Zuschuss.

Auf dieser Seite erklären wir, was die Kasse zahlt, welche Leistungsbereiche ein Zusatztarif abdecken kann, wie sich die Tarifmodelle unterscheiden und worauf Sie bei der Auswahl achten sollten. Wenn Sie passende Tarife nebeneinander sehen möchten, können Sie einen kostenfreien Tarifvergleich anfordern.

Was ist eine Zahnzusatzversicherung?

Eine Zahnzusatzversicherung ist eine private Krankenzusatzversicherung, die gesetzlich Versicherten einen Teil der Kosten erstattet, die die Krankenkasse beim Zahnarzt nicht übernimmt. Welche Leistungen versichert sind und in welcher Höhe, legt allein der gewählte Tarif fest.

Rechtlich handelt es sich um eine Krankheitskostenteilversicherung. Sie ersetzt die gesetzliche Krankenversicherung nicht, sondern setzt auf deren Leistung auf: Zuerst zahlt die Krankenkasse ihren Anteil, danach erstattet der Zusatztarif nach seinen Bedingungen einen Teil der verbleibenden Kosten. Sie reichen dafür die Rechnung des Zahnarztes und in der Regel den Heil- und Kostenplan mit dem Kassenanteil beim Versicherer ein.

Anders als die gesetzliche Krankenversicherung arbeitet die Zahnzusatzversicherung nach dem Kostenerstattungsprinzip: Der Zahnarzt rechnet die privaten Anteile mit Ihnen ab, und Sie erhalten vom Versicherer den versicherten Teil zurück. Wie viel das ist, hängt von drei Stellschrauben ab – den versicherten Leistungsbereichen, der Erstattungshöhe und den Begrenzungen in den ersten Versicherungsjahren. Diese drei Punkte sollten Sie bei jedem Tarif kennen, bevor Sie ihn mit anderen vergleichen.

Abschließen können Sie eine Zahnzusatzversicherung unabhängig vom Arbeitgeber und von der Krankenkasse. Die gesetzlichen Leistungen bleiben dabei unverändert: Sie behalten Ihren Anspruch auf den Festzuschuss, auf Vorsorgeuntersuchungen und auf alle übrigen Kassenleistungen. Der Zusatztarif kommt nur für den Teil auf, den die Kasse nicht trägt. Sie zahlen den Beitrag selbst, und der Vertrag bleibt auch bei einem Wechsel der Krankenkasse bestehen. Für Beamte mit Beihilfe gelten bei Zahnleistungen eigene Regeln, die wir im Ratgeber Zahnzusatzversicherung für Beamte erklären.

Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse beim Zahnarzt?

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt beim Zahnersatz einen Festzuschuss von 60 % der Kosten der Regelversorgung, mit Bonusheft 70 % oder 75 % (§ 55 SGB V); bei Füllungen übernimmt sie die einfache plastische Füllung, bei Implantaten nur den Festzuschuss für die Regelversorgung. Alles, was darüber hinausgeht, zahlen Sie selbst.

Festzuschuss der Krankenkasse
60 %

der Kosten der Regelversorgung, ohne Bonusheft

Festzuschuss mit 5 Jahren Bonusheft
70 %

lückenlose Vorsorge in den letzten 5 Jahren

Festzuschuss mit 10 Jahren Bonusheft
75 %

lückenlose Vorsorge in den letzten 10 Jahren

Quelle: SGB V § 55 (Leistungsanspruch Zahnersatz), Stand 2026

Die Regelversorgung ist die von Kassen und Zahnärzten festgelegte Standardversorgung für einen bestimmten Befund. Der Festzuschuss richtet sich nach dieser Standardversorgung – nicht nach dem, was tatsächlich eingesetzt wird. Wählen Sie eine aufwendigere Lösung, etwa vollkeramische Kronen oder ein Implantat statt einer Brücke, bleibt der Zuschuss gleich, und die Mehrkosten tragen Sie vollständig (§ 55 Abs. 4 und 5 SGB V). Wer regelmäßig zur Kontrolle geht, erhöht den Zuschuss über das Bonusheft. Bei geringem Einkommen kann der Härtefall greifen; dann erhalten Sie zum Festzuschuss einen zusätzlichen Betrag, sodass die Kasse die Kosten der Regelversorgung vollständig übernimmt, höchstens die tatsächlichen Kosten (§ 55 Abs. 2 SGB V).

LeistungWas die Krankenkasse zahltWas Sie in der Regel selbst tragen
Zahnersatz (Krone, Brücke, Prothese)Festzuschuss von 60 % bis 75 % der RegelversorgungRest der Regelversorgung und alle Mehrkosten
ImplantateFestzuschuss für die Regelversorgung, das Implantat selbst nur in AusnahmefällenGroßteil der Implantatkosten
Füllungeneinfache plastische Füllung als SachleistungMehrkosten für Kunststoff im Seitenzahnbereich oder Inlays (§ 28 Abs. 2 SGB V)
ProphylaxeKontrolluntersuchung, Zahnsteinentfernung 1 × jährlichprofessionelle Zahnreinigung
Kieferorthopädieab KIG 3–5, Behandlungsbeginn vor 18 Jahreleichte Fehlstellungen, Erwachsene, Mehrleistungen

Mehr zu Füllungen, Wurzel- und Parodontitisbehandlung lesen Sie im Ratgeber Zahnbehandlung: Was die Kasse zahlt.

Welche Leistungen kann eine Zahnzusatzversicherung abdecken?

Eine Zahnzusatzversicherung kann je nach Tarif Zahnersatz, Implantate, Zahnbehandlungen wie hochwertige Füllungen und Wurzelbehandlungen, die professionelle Zahnreinigung und Kieferorthopädie abdecken. Manche Tarife konzentrieren sich auf einen Bereich, andere kombinieren mehrere. Rein kosmetische Leistungen wie das Bleaching sind in vielen Tarifen nicht oder nur begrenzt versichert.

LeistungsbereichTypische InhalteWorauf es ankommt
ZahnersatzKronen, Brücken, Prothesen, Inlays, VerblendungenErstattungshöhe, Zahnstaffel, Leistung auch über die Regelversorgung hinaus
ImplantateImplantat, Aufbau, Krone, oft auch KnochenaufbauBegrenzung der Anzahl oder des Betrags je Implantat
ZahnbehandlungKunststofffüllungen, Wurzel- und Parodontitisbehandlung, BetäubungErstattung von Mehrkosten über die Kassenleistung hinaus
Prophylaxeprofessionelle Zahnreinigung, Fissurenversiegelungjährliche Höchstbeträge oder Anzahl pro Jahr
KieferorthopädieZahnspange, Mehrleistungen neben der KassenbehandlungLeistung auch bei leichten Fehlstellungen, Altersgrenzen im Tarif

Für viele Versicherte ist der Zahnersatz der größte Kostenblock, weil hier hohe Eigenanteile entstehen können. Besonders deutlich wird das bei Zahnimplantaten, für die die Kasse nur den Zuschuss für die einfachere Regelversorgung zahlt. Die professionelle Zahnreinigung ist dagegen ein wiederkehrender, überschaubarer Posten, den viele Tarife jährlich bis zu einem bestimmten Betrag erstatten. Bei Kindern steht häufig die Kieferorthopädie im Vordergrund.

Wie unterscheiden sich die Tarifmodelle?

Die meisten Tarife erstatten einen festen Prozentsatz des Rechnungsbetrags, je nach Leistungsstufe zum Beispiel 60, 80 oder bis zu 100 %; daneben gibt es Tarife, die den Festzuschuss der Krankenkasse aufstocken. Entscheidend ist, auf welche Größe sich der Prozentsatz bezieht.

Bei Tarifen mit prozentualer Erstattung kommt es darauf an, ob die Kassenleistung im Prozentsatz bereits enthalten ist. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin: Erstattet ein Tarif „80 Prozent“ einschließlich der Kassenleistung, bleiben Ihnen 20 % der Rechnung als Eigenanteil. Zahlt ein Tarif dagegen 80 % zusätzlich zur Kassenleistung, fällt Ihr Eigenanteil entsprechend geringer aus. Tarife, die sich am Festzuschuss orientieren, sind einfacher kalkuliert, bei aufwendigen Versorgungen wie Implantaten kann ihre Leistung aber deutlich unter den tatsächlichen Kosten liegen.

Wichtig ist außerdem der Gebührenrahmen. Zahnärzte rechnen private Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab. Bis zum 2,3-fachen Satz ist keine besondere Begründung nötig, bis zum 3,5-fachen Satz mit schriftlicher Begründung. Ein Tarif sollte nach Empfehlung der Verbraucherzentrale regelmäßig auch Rechnungen über dem 2,3-fachen Satz erstatten. Wie sich die Leistungsstufe auf den Beitrag auswirkt, lesen Sie im Ratgeber Zahnzusatzversicherung: Kosten.

Viele Versicherer bieten ihre Tarife in mehreren Leistungsstufen an, die sich vor allem im Erstattungssatz für Zahnersatz unterscheiden. Häufig sind die Leistungen für Zahnbehandlung und Prophylaxe in den Stufen ähnlich geregelt, während beim Zahnersatz die Unterschiede am größten sind. Achten Sie darauf, dass die Leistungsstufe zu der Versorgung passt, die Sie sich im Ernstfall wünschen. Wer bei einer Lücke ein Implantat statt einer Brücke möchte, braucht eine andere Absicherung als jemand, dem die Regelversorgung genügt.

Worauf sollten Sie bei der Auswahl achten?

Bei der Auswahl einer Zahnzusatzversicherung zählen vor allem die versicherten Leistungsbereiche, die Erstattungshöhe und ihre Bezugsgröße, Wartezeit und Zahnstaffel, Höchstbeträge sowie die Regeln für bereits angeratene Behandlungen. Der Beitrag allein sagt wenig über den Nutzen aus.

Fragen an die Tarifbedingungen

  • Welche Bereiche sind versichert: Zahnersatz, Implantate, Zahnbehandlung, Prophylaxe, Kieferorthopädie?
  • Bezieht sich der Erstattungssatz auf den Rechnungsbetrag inklusive oder zusätzlich zur Kassenleistung?
  • Wird auch über dem 2,3-fachen GOZ-Satz erstattet?
  • Gibt es eine Wartezeit, und wie hoch sind die Höchstbeträge der Zahnstaffel in den ersten Jahren?
  • Sind Anzahl oder Kosten von Implantaten begrenzt, und ist Knochenaufbau mitversichert?
  • Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht in den ersten drei Jahren?
  • Steigt der Beitrag mit dem Alter, und ab welchen Altersstufen?

Die Verbraucherzentrale empfiehlt außerdem, auf jährliche Erstattungsobergrenzen nach Ablauf der Zahnstaffel möglichst zu verzichten, weil feste Höchstbeträge mit steigenden Behandlungskosten an Wert verlieren. Ob ein Tarif zu Ihnen passt, hängt auch von Ihrer Lebenssituation ab: Für Kinder steht die Kieferorthopädie im Vordergrund, für Senioren Zahnersatz und Prothesen.

Für wen ist eine Zahnzusatzversicherung sinnvoll?

Eine Zahnzusatzversicherung ist vor allem für Menschen sinnvoll, die bei Zahnersatz mehr als die einfache Regelversorgung wünschen, etwa Implantate, Inlays oder vollkeramische Kronen, und diese Mehrkosten nicht allein tragen möchten. Wer mit der Regelversorgung zufrieden ist, hat einen geringeren Nutzen.

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass sich der Beitrag in der Regel nicht lohnt, wenn Ihnen eine normale Versorgung genügt, zum Beispiel eine Metallkrone ohne Verblendung. Denn für die Regelversorgung zahlt die Kasse bereits 60 % bis 75 %, im Härtefall sogar die vollen Kosten. Anders sieht es aus, wenn Sie Wert auf zahnfarbene, langlebige oder festsitzende Lösungen legen: Dann können die Mehrkosten den Festzuschuss deutlich übersteigen.

Neben dem Wunsch nach hochwertiger Versorgung spielen Ihre Lebenssituation und Ihr Zahnstatus eine Rolle. Bei Kindern steht die Kieferorthopädie im Vordergrund, bei jungen Erwachsenen oft die professionelle Zahnreinigung und hochwertige Füllungen, im höheren Alter Zahnersatz und Prothesen. Wer regelmäßig zur Kontrolle geht und ein lückenloses Bonusheft hat, senkt zugleich den Betrag, den der Zusatztarif tragen muss. Hinweise für junge Erwachsene finden Sie im Ratgeber Zahnzusatzversicherung für Studenten.

Wann sollten Sie eine Zahnzusatzversicherung abschließen?

Eine Zahnzusatzversicherung schließen Sie sinnvollerweise ab, solange Ihre Zähne gesund sind und kein Zahnarzt eine Behandlung angeraten hat, denn bereits angeratene oder laufende Behandlungen sind in der Regel nicht versichert. Zusätzlich verzögern Wartezeit und Zahnstaffel den vollen Schutz.

Gesetzlich darf die besondere Wartezeit für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie höchstens 8 Monate betragen (§ 197 Abs. 1 VVG). Viele Tarife verzichten darauf, begrenzen dafür aber in den ersten Versicherungsjahren die Erstattung über eine Zahnstaffel. Was das genau bedeutet, lesen Sie im Ratgeber Wartezeit und Zahnstaffel.

Beim Antrag stellt der Versicherer meist Gesundheitsfragen, etwa nach fehlenden Zähnen oder laufenden Behandlungen. Diese Fragen müssen Sie wahrheitsgemäß und vollständig beantworten; sonst kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen (§ 19 VVG). Welche Folgen eine unvollständige Antwort haben kann und welche Tarife ohne Gesundheitsfragen auskommen, erklärt der Ratgeber Laufende Behandlung und Gesundheitsfragen.

Wie läuft die Erstattung im Leistungsfall ab?

Im Leistungsfall reichen Sie die Zahnarztrechnung und bei Zahnersatz den Heil- und Kostenplan mit dem Kassenanteil beim Zusatzversicherer ein; dieser erstattet nach seinen Tarifbedingungen. Bei größeren Behandlungen lohnt es sich, den Plan vorab prüfen zu lassen.

So gehen Sie bei einer größeren Behandlung vor

  1. 1

    Heil- und Kostenplan erstellen lassen

    Der Zahnarzt erstellt vor Zahnersatz einen Heil- und Kostenplan. Die Krankenkasse prüft ihn und setzt ihren Festzuschuss fest.

  2. 2

    Plan beim Zusatzversicherer vorlegen

    Viele Versicherer bieten an, den Plan vorab zu prüfen. So wissen Sie vor Behandlungsbeginn, welchen Betrag der Tarif voraussichtlich übernimmt.

  3. 3

    Behandlung durchführen lassen

    Der Zahnarzt rechnet den Kassenanteil mit der Krankenkasse ab und stellt Ihnen den Rest in Rechnung.

  4. 4

    Rechnung einreichen

    Reichen Sie die Rechnung beim Zusatzversicherer ein. Er erstattet nach Tarif, unter Berücksichtigung einer laufenden Zahnstaffel.

Bei kleineren Behandlungen wie einer Füllung oder der professionellen Zahnreinigung genügt in der Regel die Rechnung. Achten Sie darauf, dass Behandlungsdatum, Zahnangabe und Gebührenpositionen erkennbar sind, damit der Versicherer die Leistung ohne Rückfragen zuordnen kann. Erstattet der Tarif weniger als erwartet, lohnt ein Blick in die Abrechnung: Häufig liegt es an einer laufenden Zahnstaffel, an einem Höchstbetrag für einzelne Leistungen oder daran, dass ein Teil der Rechnung nicht versichert ist, etwa rein kosmetische Leistungen wie Bleaching.

Bewahren Sie das Bonusheft, den genehmigten Heil- und Kostenplan und alle Rechnungen auf. Die Unterlagen helfen auch dann, wenn der Versicherer Rückfragen zum Behandlungsbeginn hat. Weitere Fachbegriffe erklärt unser Lexikon, alle Ratgeber finden Sie in der Ratgeber-Übersicht.

Häufige Fragen

Was ist eine Zahnzusatzversicherung?
Eine Zahnzusatzversicherung ist eine private Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Sie übernimmt je nach Tarif einen Teil der Kosten, die Sie beim Zahnarzt selbst tragen müssten, etwa für Zahnersatz, Implantate, hochwertige Füllungen oder die professionelle Zahnreinigung. Welche Leistungen in welcher Höhe erstattet werden, regeln die Tarifbedingungen.
Wie viel zahlt die Krankenkasse beim Zahnersatz?
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt beim Zahnersatz einen Festzuschuss von 60 % der Kosten der Regelversorgung. Mit lückenlosem Bonusheft über fünf Jahre steigt er auf 70 %, über zehn Jahre auf 75 %. Wählen Sie eine aufwendigere Versorgung, bleibt es beim Festzuschuss – die Mehrkosten tragen Sie selbst.
Ab wann zahlt eine Zahnzusatzversicherung?
Das hängt von Wartezeit und Zahnstaffel ab. Gesetzlich darf die besondere Wartezeit für Zahnbehandlung und Zahnersatz höchstens 8 Monate betragen; viele Tarife verzichten ganz darauf. Zahnstaffeln begrenzen die Erstattung in den ersten Versicherungsjahren zusätzlich auf Höchstbeträge.
Zahlt die Zahnzusatzversicherung für eine laufende Behandlung?
In der Regel nicht. Behandlungen, die vor Vertragsbeginn bereits angeraten, geplant oder begonnen wurden, sind üblicherweise vom Versicherungsschutz ausgenommen. Deshalb ist es sinnvoll, den Vertrag abzuschließen, bevor ein Zahnarzt Behandlungsbedarf feststellt.
Was bedeutet Erstattung von 80 oder 100 Prozent?
Viele Tarife erstatten je nach Leistungsstufe zum Beispiel 60, 80 oder bis zu 100 % des Rechnungsbetrags. Wichtig ist, ob die Leistung der Krankenkasse in diesem Prozentsatz bereits enthalten ist oder ob der Tarif zusätzlich zur Kassenleistung zahlt. Das steht in den Tarifbedingungen.
Kann der Versicherer meine Zahnzusatzversicherung kündigen?
Bei einer Zahnzusatzversicherung als Krankheitskostenteilversicherung darf der Versicherer ordentlich nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre kündigen (§ 206 Abs. 2 VVG). Viele Tarife verzichten vertraglich auf dieses Kündigungsrecht. Danach ist eine ordentliche Kündigung durch den Versicherer ausgeschlossen.
Quellen (6)· Stand Oktober 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 55 Leistungsanspruch (Zahnersatz)
  2. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  3. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 197 Wartezeiten
  4. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 206 Kündigung des Versicherers
  5. Verbraucherzentrale Bundesverband: Zahnzusatzversicherung: Risiken und Vorteile
  6. Verbraucherzentrale Bundesverband: Zahnersatz: Wie viel übernimmt die gesetzliche Krankenkasse?

Rechtsstand: Oktober 2026. Festzuschüsse für Zahnersatz nach § 55 Sozialgesetzbuch V (SGB V); zahnärztliche Behandlung und Mehrkostenregel bei Füllungen nach § 28 Abs. 2 SGB V; Wartezeiten nach § 197 Versicherungsvertragsgesetz (VVG); vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG; Kündigung nach §§ 205 und 206 VVG; Gebührenrahmen nach § 5 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.

Ihr persönlicher Tarifvergleich – kostenfrei, unverbindlich, neutral.

Sie beantworten einige kurze Fragen, auf dieser Basis werden passende Tarife mehrerer Versicherer für Ihre Situation gegenübergestellt. Ob und welchen Tarif Sie abschließen, entscheiden allein Sie.

Tarifvergleich anfordern