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Zahnzusatzversicherung Vergleich
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Ratgeber · Zahnzusatzversicherung

Zahnzusatzversicherung für Beamte

Erfahren Sie, was die Beihilfe bei Zahnbehandlung, Zahnersatz und Implantaten übernimmt und wo Lücken bleiben – und fordern Sie Ihren Tarifvergleich kostenfrei an.

  • Beihilfe bei Zahnleistungen: Material, Labor, Implantate
  • Bund und Länder: je nach Dienstherr unterschiedlich
  • Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Aktualisiert am Lesezeit ca. 6 Minuten

Für Beamte funktioniert die Absicherung beim Zahnarzt anders als für Angestellte. Der Dienstherr erstattet über die Beihilfe einen Anteil der beihilfefähigen Kosten, den Rest übernimmt in der Regel eine private Krankenversicherung. Gerade bei Zahnleistungen erkennt die Beihilfe aber nicht jede Rechnung in voller Höhe als beihilfefähig an. Daraus können Eigenanteile entstehen, auch wenn der private Tarif den restlichen Prozentsatz abdeckt.

Den allgemeinen Überblick gibt unser Ratgeber zur Zahnzusatzversicherung. Diese Seite erklärt die Beihilferegeln des Bundes bei Zahnleistungen, die Unterschiede in den Ländern und die Situation von Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Passende Tarife können Sie über unseren kostenfreien Tarifvergleich anfordern.

Wie sind Beamte beim Zahnarzt abgesichert?

Beamte mit Beihilfeanspruch erhalten vom Dienstherrn einen festen Prozentsatz ihrer beihilfefähigen Zahnarztkosten erstattet und sichern den übrigen Anteil in der Regel über einen privaten Tarif ab. Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Wie hoch der Anteil der Beihilfe ist, hängt vom Bemessungssatz ab. Für Bundesbeamte legt ihn § 46 BBhV fest:

Person (Bund)BemessungssatzAnteil für den privaten Tarif
Beihilfeberechtigte Person50 %50 %
Beihilfeberechtigte Person mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern70 %30 %
Versorgungsempfänger (außer Waisen)70 %30 %
Berücksichtigungsfähige Ehe- oder Lebenspartner70 %30 %
Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen80 %20 %

Wichtig ist der Unterschied zwischen Rechnungsbetrag und beihilfefähigem Betrag. Der Bemessungssatz gilt nur für die Aufwendungen, die die Beihilfe als beihilfefähig anerkennt. Beihilfefähig sind grundsätzlich notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen (§ 6 Abs. 3 BBhV). Was die Beihilfe kürzt, bleibt zunächst bei Ihnen, sofern Ihr Tarif die Kürzung nicht ausgleicht.

Was zahlt die Beihilfe bei Zahnbehandlung und Zahnersatz?

Im Bund sind ambulante zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich beihilfefähig (§ 14 BBhV); Material- und Laborkosten werden aber nur zu 80 Prozent als beihilfefähig anerkannt (§ 16 Abs. 1 BBhV). Auf den anerkannten Betrag wird anschließend der Bemessungssatz angewendet.

Zahnärztliche Leistungen werden bei Privatpatienten nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Bis zum Schwellenwert ist der Steigerungssatz ohne besondere Begründung möglich, darüber nur mit schriftlicher Begründung. Wie sich die Steigerungssätze auf die Rechnung auswirken, erklärt der Ratgeber zur Zahnbehandlung.

Regelhöchstsatz (Schwellenwert) GOZ
2,3-fach

darüber nur mit schriftlicher Begründung, bis 3,5-fach

Höchstsatz GOZ ohne Vereinbarung
3,5-fach

darüber nur mit vorheriger schriftlicher Vereinbarung (§ 2 GOZ)

Quelle: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) § 5, Stand 2026

Lässt sich der Anteil der Material- und Laborkosten nicht nachweisen, setzt die Beihilfe im Bund pauschal 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrags als Material- und Laborkosten an (§ 16 Abs. 2 BBhV). Die Kürzung auf 80 Prozent gilt nicht für Personen unter 18 Jahren, nicht für kieferorthopädische Behandlungen, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurden, und nicht bei den schweren Indikationen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BBhV.

Was das für eine beihilfeberechtigte Person mit 50 Prozent Bemessungssatz im Bund bedeutet, zeigt die folgende Übersicht. Sie ist eine vereinfachte Darstellung ohne Euro-Beträge:

RechnungspositionbeihilfefähigBeihilfe bei 50 %verbleibt für Tarif und Eigenanteil
Zahnärztliches Honorar (notwendig und angemessen)100 %50 %50 %
Material- und Laborkosten80 %40 %60 %
Implantologische Leistungen ohne Ausnahmeindikation50 %25 %75 %

Deckt der private Tarif nur die rechnerische Differenz zum Bemessungssatz ab, also 50 Prozent der Rechnung, bleibt bei Material, Labor und Implantaten ein Eigenanteil. Wie sich Zahnersatzkosten allgemein zusammensetzen, lesen Sie im Ratgeber zu den Kosten für Zahnersatz.

Wie behandelt die Beihilfe Zahnimplantate?

Im Bund sind implantologische Leistungen nur bei bestimmten schweren Indikationen voll beihilfefähig; in allen anderen Fällen werden die Leistungen nach Abschnitt K der GOZ zu 50 Prozent als beihilfefähig anerkannt (§ 15 BBhV). Zu den Ausnahmeindikationen gehören unter anderem größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, etwa nach Tumoroperationen oder Unfällen, und genetisch bedingte Zahnlosigkeit.

In den Ländern sind Implantate je nach Dienstherr unterschiedlich geregelt; die Einzelheiten stehen in der Beihilfeverordnung Ihres Landes. Lassen Sie sich vor einer Implantatbehandlung den Heil- und Kostenplan von der Beihilfestelle und Ihrem Versicherer prüfen. Was Implantate kosten können und wie die Kasse sie bei gesetzlich Versicherten bezuschusst, erklärt der Ratgeber zu den Kosten für Zahnimplantate.

Was gilt für Anwärter und Kinder von Beamten?

Für Beamte im Vorbereitungsdienst des Bundes sind prothetische Leistungen, Inlays, Zahnkronen, funktionsanalytische und implantologische Leistungen grundsätzlich nicht beihilfefähig (§ 17 BBhV). Ausnahmen gelten bei einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder wenn die Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt war.

Für Anwärterinnen und Anwärter ist die Lücke beim Zahnersatz deshalb größer als für Beamte auf Lebenszeit. Ob ihr privater Tarif diese Leistungen in voller Höhe erstattet, sollten sie in den Tarifbedingungen prüfen.

Für Kinder gelten im Bund günstigere Regeln: Ihr Bemessungssatz beträgt 80 Prozent, und die Kürzung der Material- und Laborkosten gilt für sie nicht. Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die Behandlung vor dem 18. Geburtstag beginnt; für Erwachsene nur ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung und Gutachten (§ 15a BBhV). Mehr zur Zahnspange lesen Sie im Ratgeber zur Kieferorthopädie.

Welche Tarife schließen die Lücken der Beihilfe?

Lücken bei Zahnleistungen schließen Beamte über ihren privaten Restkostentarif und, je nach Versicherer, über Ergänzungstarife, die Kürzungen der Beihilfe ausgleichen. „Restkostentarif“ und „Beihilfeergänzungstarif“ sind Produktbezeichnungen der Versicherer und keine gesetzlich definierten Tarifarten.

Ein Restkostentarif erstattet in der Regel den Prozentsatz, den die Beihilfe nicht trägt, also bei 50 Prozent Bemessungssatz 50 Prozent der erstattungsfähigen Kosten. Ergänzungstarife setzen dort an, wo die Beihilfe Aufwendungen nicht oder nur teilweise anerkennt. Ob und in welcher Höhe solche Lücken versichert sind, regeln die Tarifbedingungen.

Zahnleistungen im Beamtentarif prüfen

  • Erstattet der Tarif Material- und Laborkosten auch dann, wenn die Beihilfe sie kürzt?
  • Wie werden Implantate erstattet, wenn die Beihilfe sie nur teilweise anerkennt?
  • Gelten im Tarif eigene Höchstbeträge oder eine Zahnstaffel für Zahnersatz?
  • Passt der Tarif zum Bemessungssatz und lässt er sich bei Änderungen ohne neue Gesundheitsprüfung anpassen?
  • Sind Anwärterinnen und Anwärter beim Zahnersatz voll abgesichert?
  • Welche Beihilferegeln gelten bei Ihrem Dienstherrn für Zahnleistungen?

Bei Ergänzungstarifen können Gesundheitsfragen und Wartezeiten gelten. Gesetzlich darf die besondere Wartezeit für Zahnbehandlung und Zahnersatz höchstens 8 Monate betragen. Mehr dazu im Ratgeber zu Wartezeit und Zahnstaffel.

Was gilt für Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Beamte, die freiwillig gesetzlich versichert sind, erhalten beim Zahnarzt die Kassenleistungen wie alle Mitglieder, beim Zahnersatz also den Festzuschuss von 60 % der Regelversorgung, mit Bonusheft 70 % oder 75 %. Eine Zahnzusatzversicherung für gesetzlich Versicherte kann die verbleibenden Eigenanteile je nach Tarif abdecken.

Eine freiwillige Mitgliedschaft setzt voraus, dass die Vorversicherungszeit erfüllt ist und der Beitritt innerhalb von drei Monaten angezeigt wird (§ 9 SGB V). Den Beitrag tragen Beamte in der Regel allein, weil die Beihilfe keinen Arbeitgeberanteil zahlt. Leistungen, die die Krankenkasse als Sach- oder Dienstleistung erbringt, sind im Bund nicht zusätzlich beihilfefähig (§ 8 Abs. 4 BBhV).

Einige Länder, zum Beispiel Hamburg, bieten eine pauschale Beihilfe an: Statt der individuellen Beihilfe erhalten gesetzlich versicherte Beamte einen Zuschuss von 50 Prozent zum Krankenversicherungsbeitrag. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg ist diese Wahl unwiderruflich und nur in Hamburg gültig. Ob und unter welchen Bedingungen Ihr Land eine pauschale Beihilfe vorsieht, erfahren Sie bei Ihrem Dienstherrn. Fachbegriffe wie Bemessungssatz oder Regelversorgung erklärt das Lexikon.

Häufige Fragen

Brauchen Beamte eine Zahnzusatzversicherung?
Beamte mit Beihilfe sichern den nicht von der Beihilfe gedeckten Anteil in der Regel über eine private Krankenversicherung ab, die auch Zahnleistungen umfasst. Eine zusätzliche Absicherung kann sinnvoll sein, wenn die Beihilfe bestimmte Zahnleistungen nur teilweise als beihilfefähig anerkennt, etwa Material- und Laborkosten oder Implantate. Ob Ihr bestehender Tarif diese Lücken schließt, steht in den Tarifbedingungen.
Wie viel Beihilfe gibt es für Material- und Laborkosten beim Zahnarzt?
Im Bund sind Auslagen, Material- und Laborkosten einer zahnärztlichen Behandlung zu 80 Prozent beihilfefähig (§ 16 BBhV). Auf diesen Betrag wird dann Ihr Bemessungssatz angewendet. Ausgenommen von der Kürzung sind unter anderem Personen unter 18 Jahren. In den Ländern können andere Regeln gelten.
Zahlt die Beihilfe Zahnimplantate?
Im Bund sind implantologische Leistungen bei bestimmten schweren Indikationen, etwa größeren Kieferdefekten nach Tumoroperationen oder Unfällen, voll beihilfefähig. In allen anderen Fällen sind die implantologischen Leistungen nach Abschnitt K der GOZ zu 50 Prozent beihilfefähig (§ 15 BBhV). Die Länder regeln Implantate je nach Dienstherr unterschiedlich.
Was gilt für Beamtenanwärter beim Zahnersatz?
Für Beamte im Vorbereitungsdienst des Bundes sind prothetische Leistungen, Inlays, Kronen, funktionsanalytische und implantologische Leistungen grundsätzlich nicht beihilfefähig (§ 17 BBhV). Das gilt nicht, wenn die Behandlung auf einem Unfall im Vorbereitungsdienst beruht oder die Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt war.
Können Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Zahnzusatzversicherung abschließen?
Ja. Beamte, die freiwillig gesetzlich versichert sind, erhalten beim Zahnersatz wie alle Kassenmitglieder den Festzuschuss von 60 % der Regelversorgung, mit Bonusheft mehr. Eine Zahnzusatzversicherung für gesetzlich Versicherte kann die verbleibenden Eigenanteile je nach Tarif abdecken.
Was ist ein Beihilfeergänzungstarif?
Beihilfeergänzungstarif ist eine Produktbezeichnung der Versicherer, keine gesetzlich definierte Tarifart. Gemeint sind Tarife, die Kosten übernehmen, die die Beihilfe nicht oder nur teilweise als beihilfefähig anerkennt. Was genau erstattet wird, regeln die Tarifbedingungen.
Quellen (8)· Stand Oktober 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 14 Zahnärztliche Leistungen
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 15 Implantologische Leistungen
  3. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
  4. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst
  5. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 46 Bemessung der Beihilfe
  6. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 6 Versicherungsfreiheit
  7. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 9 Freiwillige Versicherung
  8. Verbraucherzentrale Hamburg: Neue Beihilfe für Hamburger Beamte: Was ist zu beachten?

Rechtsstand: Oktober 2026. Versicherungsfreiheit von Beamten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V); freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V; Festzuschuss beim Zahnersatz nach § 55 SGB V; Beihilfe für Bundesbeamte nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), insbesondere § 6 (Beihilfefähigkeit), § 8 (Ausschlüsse), § 14 (zahnärztliche Leistungen), § 15 (implantologische Leistungen), § 15a (Kieferorthopädie), § 16 (Auslagen, Material- und Laborkosten), § 17 (Beamte im Vorbereitungsdienst) und § 46 (Bemessungssätze); für Landesbeamte gilt das jeweilige Landesrecht; Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Maßgeblich sind immer die Beihilfevorschriften Ihres Dienstherrn und die Bedingungen des einzelnen Tarifs.

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