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Zahnzusatzversicherung Vergleich
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Ausgezeichnet: Top-Tarifvergleich

Ratgeber · Zahnzusatzversicherung

Zahnzusatzversicherung für Kinder

Erfahren Sie, was die Krankenkasse bei Zahnspange und Vorsorge für Kinder zahlt und wann sich ein Zusatztarif anbietet – und fordern Sie Ihren Tarifvergleich kostenfrei an.

  • Kieferorthopädie: Kassenleistung und Eigenanteil erklärt
  • Richtiger Zeitpunkt: vor dem ersten Befund
  • Vorsorge und Fissurenversiegelung für Kinder
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Aktualisiert am Lesezeit ca. 6 Minuten

Für die meisten Kinder ist die gesetzliche Krankenkasse über die beitragsfreie Familienversicherung der erste Ansprechpartner beim Zahnarzt. Sie übernimmt Vorsorge, Füllungen und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch die Zahnspange. Die größten Eigenkosten entstehen bei Kindern meist in der Kieferorthopädie: wenn eine Fehlstellung nicht schwer genug für die Kassenleistung ist oder wenn Eltern sich für Leistungen entscheiden, die über die Kassenversorgung hinausgehen.

Wie eine Zahnzusatzversicherung grundsätzlich funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur Zahnzusatzversicherung. Auf dieser Seite lesen Sie, was speziell für Kinder gilt und warum der Abschlusszeitpunkt so wichtig ist. Wenn Sie wissen möchten, welche Tarife für Ihr Kind infrage kommen, können Sie einen kostenfreien Tarifvergleich anfordern.

Wann zahlt die Krankenkasse eine Zahnspange für Kinder?

Die Krankenkasse zahlt eine kieferorthopädische Behandlung, wenn die Fehlstellung das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht und mindestens in die Indikationsgruppe 3 eingestuft wird (§ 29 Abs. 1 SGB V). Die Behandlung muss in der Regel vor dem 18. Geburtstag beginnen.

Welche Fehlstellungen als medizinisch begründet gelten, legt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Kieferorthopädie-Richtlinien fest. Die Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) unterscheiden fünf Behandlungsbedarfsgrade. Eine Leistung der Krankenkasse gibt es nur für die Grade 3 bis 5. Die Einstufung erfolgt unmittelbar vor Behandlungsbeginn.

SituationLeistung der KrankenkasseWas Eltern tragen
Fehlstellung KIG 3–5, Beginn vor dem 18. GeburtstagKassenleistung nach Behandlungsplanzunächst 20 % Eigenanteil, Erstattung nach Abschluss
Zweites gleichzeitig behandeltes KindKassenleistung nach Behandlungsplanzunächst 10 % Eigenanteil, Erstattung nach Abschluss
Fehlstellung KIG 1 oder 2keine Kassenleistunggesamte Behandlungskosten
Mehrleistungen, z. B. besondere Brackets oder Bögennur der Kassenanteil der vergleichbaren VersorgungMehrkosten (§ 29 Abs. 5 SGB V)
Behandlungsbeginn ab 18 Jahrennur bei schweren Kieferanomalien mit kombinierter kieferchirurgischer Behandlungsonst gesamte Kosten

Der Eigenanteil wird nur erstattet, wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten, medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen wurde (§ 29 Abs. 3 SGB V). Wird sie abgebrochen, bleibt er bei den Eltern. Mehr Details zu Indikationsgruppen und Kosten erklärt der Ratgeber zur Kieferorthopädie.

Kassenleistung ab Schweregrad
KIG 3–5

Kieferorthopädische Indikationsgruppen; KIG 1–2 zahlt die Kasse nicht

Altersgrenze Kassenleistung Kieferorthopädie
18 Jahre

Behandlungsbeginn vor dem 18. Geburtstag; danach nur bei schweren Kieferanomalien mit kombinierter Kieferchirurgie

Eigenanteil Kieferorthopädie (vorläufig)
20 %

ab dem zweiten gleichzeitig behandelten Kind 10 %; Erstattung nach erfolgreichem Abschluss

Quelle: SGB V § 29 und Kieferorthopädie-Richtlinien des G-BA, Stand 2026

Welche Zahnvorsorge bezahlt die Kasse für Kinder?

Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und dem 18. Geburtstag können sich einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich zur Vorbeugung untersuchen lassen und haben Anspruch auf die Fissurenversiegelung der Backenzähne (§ 22 SGB V). Diese Leistungen sind für gesetzlich Versicherte ohne Zuzahlung.

Zur sogenannten Individualprophylaxe gehören nach dem Gesetz unter anderem die Untersuchung des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen, die Motivation und Anleitung zur Mundpflege sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne. Bei der Fissurenversiegelung werden die Furchen auf den Kauflächen der Molaren mit Kunststoff verschlossen, damit sich dort weniger leicht Karies bildet.

Eine professionelle Zahnreinigung gehört nicht zum Leistungskatalog. Viele Zusatztarife erstatten sie je nach Tarif bis zu einem jährlichen Betrag. Was die Reinigung umfasst, lesen Sie im Ratgeber zur professionellen Zahnreinigung. Die regelmäßigen Kontrollen lohnen sich auch für später: Eingetragen im Bonusheft, erhöhen sie im Erwachsenenalter den Festzuschuss der Kasse beim Zahnersatz.

Was kann eine Zahnzusatzversicherung für Kinder leisten?

Eine Zahnzusatzversicherung für Kinder kann – je nach Tarif – Kosten der Kieferorthopädie übernehmen, die die Kasse nicht trägt, und zusätzlich Prophylaxe, Füllungen oder Zahnersatz nach Unfällen erstatten. Für Kinder liegt der Schwerpunkt meist auf der Kieferorthopädie.

LeistungsbereichGesetzliche KrankenkasseZusatztarif (je nach Tarif)
Zahnspange bei KIG 1–2keine LeistungErstattung bis zu einer Höchstgrenze möglich
Mehrleistungen bei KIG 3–5keine Leistung für die Mehrkostenanteilige Erstattung der Mehrkosten möglich
Vorsorge 6–17 Jahre2 × jährlichmeist nicht nötig
Professionelle Zahnreinigungkeine Leistunghäufig mitversichert, oft mit Jahresgrenze
Hochwertigere Füllungenvergleichbare preisgünstigste plastische Füllung (§ 28 Abs. 2 SGB V)Erstattung der Mehrkosten möglich
Zahnersatz nach UnfallFestzuschuss auf die RegelversorgungErstattung je nach Leistungsstufe

Bei der Kieferorthopädie arbeiten viele Tarife mit festen Höchstbeträgen für die gesamte Vertragslaufzeit oder für einen Behandlungsfall. Manche setzen voraus, dass bei der Einstufung ein bestimmter KIG-Grad erreicht wird. Erstattungshöhen werden als Tarifmerkmal angegeben, zum Beispiel 60, 80 oder bis zu 100 Prozent des erstattungsfähigen Betrags. Maßgeblich sind immer die Tarifbedingungen.

Wann sollten Eltern die Versicherung abschließen?

Am besten schließen Eltern die Zahnzusatzversicherung ab, bevor eine Zahnärztin oder ein Kieferorthopäde eine Fehlstellung festgestellt oder eine Behandlung angeraten hat. Behandlungen, die bei Vertragsabschluss bereits notwendig sind, werden in der Regel nicht in den Vertrag einbezogen.

Im Antrag fragen Versicherer meist nach dem Zahnzustand und nach geplanten oder angeratenen Behandlungen. Diese Fragen müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Verletzen Sie die Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten oder kündigen (§ 19 VVG). Was als angeraten gilt und wie Versicherer damit umgehen, erklärt der Ratgeber zur laufenden Behandlung.

Hinzu kommen mögliche Wartezeiten. Das Gesetz erlaubt für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie eine besondere Wartezeit von höchstens 8 Monate (§ 197 VVG). Viele Zahnzusatztarife verzichten darauf, andere nicht. Häufig begrenzen Tarife zudem die Erstattung in den ersten Jahren. Wie Wartezeit und Leistungsbegrenzung zusammenwirken, lesen Sie im Ratgeber zu Wartezeit und Zahnstaffel.

Worauf sollten Eltern bei einem Kindertarif achten?

Wichtig sind vor allem die Regeln zur Kieferorthopädie: welche Indikationsgruppen erfasst sind, wie hoch die Erstattung ist und welche Höchstbeträge und Wartezeiten gelten. Daneben zählen Prophylaxe, Füllungen und der Übergang ins Erwachsenenalter.

Kindertarif prüfen

  • Leistet der Tarif bei Kieferorthopädie auch für KIG 1 und 2 – oder nur für Mehrkosten bei einer Kassenbehandlung?
  • Wie hoch ist die Erstattung in Prozent und gibt es einen Höchstbetrag je Behandlung oder für die gesamte Laufzeit?
  • Gilt eine Wartezeit für Kieferorthopädie oder verzichtet der Tarif darauf?
  • Wie hoch ist die Erstattungsgrenze in den ersten Versicherungsjahren (Zahnstaffel)?
  • Sind professionelle Zahnreinigung und hochwertigere Füllungen mitversichert?
  • Wie geht der Tarif mit Altersstufen um und wie läuft der Übergang ab dem 18. Geburtstag?
  • Verzichtet der Versicherer in den ersten Jahren auf sein ordentliches Kündigungsrecht?

Manche Versicherer bieten besondere Konditionen, wenn mehrere Familienmitglieder versichert werden. Ob das der Fall ist und unter welchen Voraussetzungen, ergibt sich aus den jeweiligen Tarifbedingungen. Entscheidend bleibt, dass die Leistungen zum Bedarf Ihres Kindes passen. Wovon der Beitrag abhängt, erklärt der Ratgeber zu den Kosten der Zahnzusatzversicherung.

Was passiert mit dem Vertrag, wenn das Kind volljährig wird?

Was mit dem Kindertarif zum 18. Geburtstag geschieht, regeln die Tarifbedingungen: Viele Tarife laufen mit einem höheren Beitrag in der nächsten Altersstufe weiter, andere werden in einen Erwachsenentarif umgestellt. Gesetzlich ist dafür nichts Einheitliches vorgegeben.

Für die Kieferorthopädie markiert der 18. Geburtstag auch auf der Kassenseite eine Grenze: Beginnt eine Behandlung später, zahlt die Krankenkasse nur noch bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Die Familienversicherung über die Eltern kann dagegen unter bestimmten Voraussetzungen länger bestehen, bei Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 10 Abs. 2 SGB V).

Zahnzusatzversicherung für Kinder

Dafür spricht

  • Schutz vor Kosten der Kieferorthopädie außerhalb der Kassenleistung – je nach Tarif
  • Mehrkosten bei Zusatzleistungen können anteilig erstattet werden
  • Früher Abschluss, solange noch kein Befund vorliegt
  • Prophylaxe und Füllungen je nach Tarif mitversichert

Dagegen spricht

  • Laufende oder angeratene Behandlungen sind in der Regel nicht versichert
  • Höchstbeträge und Zahnstaffel begrenzen die Leistung in den ersten Jahren
  • Wartezeiten von bis zu 8 Monate möglich
  • Beiträge können mit Altersstufen steigen

Ob sich ein Tarif für Ihr Kind eignet, hängt vom Zahnzustand, vom Alter und von Ihren Erwartungen an die Versorgung ab. Fachbegriffe wie KIG oder Fissurenversiegelung erklärt das Lexikon.

Häufige Fragen

Ab wann zahlt die Krankenkasse eine Zahnspange für Kinder?
Die Krankenkasse übernimmt eine kieferorthopädische Behandlung, wenn die Fehlstellung mindestens in eine der Indikationsgruppen KIG 3–5 fällt und die Behandlung vor dem 18. Geburtstag beginnt (§ 29 SGB V). Leichtere Fehlstellungen der Gruppen 1 und 2 sind keine Kassenleistung. Die Einstufung nimmt die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde unmittelbar vor Behandlungsbeginn vor.
Wie hoch ist der Eigenanteil bei einer Zahnspange?
Eltern zahlen bei einer Kassenbehandlung zunächst einen Eigenanteil von 20 % der Kosten, für das zweite und jedes weitere gleichzeitig behandelte Kind 10 Prozent (§ 29 Abs. 2 SGB V). Wird die Behandlung im geplanten Umfang abgeschlossen, erstattet die Krankenkasse diesen Anteil. Mehrkosten für gewählte Zusatzleistungen tragen Eltern dagegen selbst.
Wann sollte man eine Zahnzusatzversicherung für ein Kind abschließen?
Möglichst bevor eine Zahnärztin oder ein Kieferorthopäde eine Behandlung angeraten oder eine Fehlstellung festgestellt hat. Behandlungen, die bei Vertragsabschluss bereits notwendig sind, werden in der Regel nicht in den Vertrag einbezogen. Zusätzlich können Wartezeiten von höchstens 8 Monate für Kieferorthopädie gelten, sofern der Tarif nicht darauf verzichtet.
Zahlt die Zahnzusatzversicherung auch bei KIG 1 und 2?
Das hängt vom Tarif ab. Einige Kindertarife sehen Leistungen für kieferorthopädische Behandlungen vor, die nicht in die Kassenleistung fallen, oft mit einer Erstattungsgrenze. Maßgeblich sind die Tarifbedingungen, insbesondere Höchstbeträge und die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch.
Was zahlt die Krankenkasse bei der Zahnvorsorge von Kindern?
Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 17 Jahren können sich 2 × jährlich zur Vorbeugung untersuchen lassen, also einmal je Kalenderhalbjahr (§ 22 SGB V). Dazu gehören Maßnahmen zur Schmelzhärtung und die Fissurenversiegelung der Backenzähne (Molaren). Eine professionelle Zahnreinigung ist darüber hinaus keine Kassenleistung.
Was passiert mit dem Kindertarif, wenn das Kind 18 wird?
Das regeln die Tarifbedingungen. Viele Tarife werden mit dem Erreichen einer Altersstufe zu einem höheren Beitrag weitergeführt, andere sehen eine Umstellung in einen Erwachsenentarif vor. Prüfen Sie beim Abschluss, ob dieser Übergang ohne neue Gesundheitsfragen möglich ist.
Quellen (6)· Stand Oktober 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 29 Kieferorthopädische Behandlung
  2. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Kieferorthopädische Behandlung
  3. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
  4. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  5. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 197 Wartezeiten
  6. Verbraucherzentrale Bundesverband: Zahnzusatzversicherung: Risiken und Vorteile

Rechtsstand: Oktober 2026. Kieferorthopädische Behandlung nach § 29 Sozialgesetzbuch V (SGB V) und Kieferorthopädie-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses; Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe, Fissurenversiegelung) nach § 22 SGB V; Mehrkostenregel bei Füllungen nach § 28 Abs. 2 SGB V; Familienversicherung nach § 10 SGB V; Wartezeiten nach § 197 Versicherungsvertragsgesetz (VVG); vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG. Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.

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