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Zahnzusatzversicherung Vergleich
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Ratgeber · Zahnzusatzversicherung

Zahnbehandlung: Was die Kasse zahlt

Erfahren Sie, was die Krankenkasse bei Füllungen, Inlays, Wurzel- und Parodontitisbehandlung übernimmt und wo Eigenanteile entstehen – und fordern Sie Ihren Tarifvergleich kostenfrei an.

  • Füllungen und Mehrkostenregel nach § 28 SGB V
  • Wurzel- und Parodontitisbehandlung als Kassenleistung
  • Privatrechnung nach GOZ verständlich erklärt
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Aktualisiert am Lesezeit ca. 7 Minuten

Bei der Zahnbehandlung – also Füllungen, Wurzel- und Zahnfleischbehandlungen – übernimmt die gesetzliche Krankenkasse mehr als bei Kronen oder Implantaten. Die Grundversorgung ist in der Regel zuzahlungsfrei. Eigenanteile entstehen vor allem dann, wenn Sie sich für aufwendigere Materialien oder Verfahren entscheiden oder wenn eine Behandlung außerhalb des Kassenkatalogs liegt. Wie es bei Kronen, Brücken und Prothesen aussieht, erklärt der Ratgeber zu den Zahnersatz-Kosten.

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Füllungen die Kasse zahlt, wie die Mehrkostenregel funktioniert, wann Wurzel- und Parodontitisbehandlungen Kassenleistung sind und wie Sie eine Privatrechnung nach GOZ lesen. Wenn Sie wissen möchten, welche Tarife diese Eigenanteile erstatten, können Sie einen kostenfreien Tarifvergleich anfordern.

Welche Füllungen zahlt die Krankenkasse?

Die Krankenkasse zahlt Füllungen ohne Zuzahlung: im Frontzahnbereich zahnfarbene Kompositfüllungen, im Seitenzahnbereich seit dem 1. Januar 2025 Füllungen aus selbstadhäsiven Materialien, in Ausnahmefällen Bulkfill-Komposit. Hintergrund ist das EU-weite Amalgamverbot, das seit diesem Datum gilt.

Selbstadhäsive Materialien – dazu zählen etwa Glasionomerzemente und verwandte Werkstoffe – haften ohne zusätzlichen Haftvermittler am Zahn. Komposit dagegen ist ein zahnfarbener Werkstoff aus Kunststoff und feinen Glasteilchen, der mit einem Haftvermittler in den Zahn geklebt wird. Für Füllungen gilt nach Angaben der Verbraucherzentrale eine Gewährleistung von zwei Jahren: Zeigt eine Kassenfüllung in dieser Zeit Mängel, bessert die Praxis sie kostenfrei nach.

VersorgungFrontzahnSeitenzahnWas Sie zahlen
KassenfüllungKomposit (zahnfarben)selbstadhäsives Material, in Ausnahmefällen Bulkfill-Kompositnichts
Aufwendigere plastische Füllung, z. B. Komposit in MehrschichttechnikmöglichmöglichMehrkosten nach GOZ
Inlay aus Keramik, Gold oder anderen Legierungenseltenhäufig bei größeren DefektenMehrkosten nach GOZ

Außerdem schließt § 28 Abs. 2 SGB V einige Leistungen ausdrücklich aus: Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen gehören nicht zur Kassenleistung und dürfen von den Kassen auch nicht bezuschusst werden. Implantologische Leistungen sind nur in Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festlegt, Kassenleistung – mehr dazu im Ratgeber Zahnimplantat-Kosten.

Was bedeutet die Mehrkostenregel nach § 28 SGB V?

Wünschen Sie eine aufwendigere Füllung als die Kassenversorgung, rechnet die Praxis die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung mit der Krankenkasse ab; die Mehrkosten zahlen Sie selbst (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Vor Beginn der Behandlung muss dafür eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und der Praxis geschlossen werden.

Der Vorteil dieser Regel: Sie verlieren den Kassenanteil nicht, nur weil Sie sich für ein anderes Material entscheiden. Die Kasse bezahlt, was sie für die Standardfüllung gezahlt hätte, und Sie tragen nur die Differenz. Die Mehrkosten werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet. Die Vereinbarung müssen Sie und die Praxis unterschreiben – lassen Sie sich die voraussichtlichen Kosten darin konkret nennen.

Was kostet ein Inlay und was zahlt die Kasse?

Ein Inlay ist keine Kassenleistung; die Krankenkasse beteiligt sich nur in Höhe der vergleichbaren Kassenfüllung, den übrigen Betrag zahlen Sie selbst. Inlays gehören nach Angaben der KZBV zu den teuersten Füllungsvarianten.

Ein Inlay ist eine Einlagefüllung, die nach einem Abdruck im Labor oder computergestützt in der Praxis passgenau gefertigt und dann in einem Stück eingesetzt wird. Übliche Materialien sind Keramik, Goldlegierungen und Nicht-Edelmetall-Legierungen. Keramik passt sich farblich an den Zahn an, Gold gilt als sehr belastbar. Die Rechnung setzt sich aus dem zahnärztlichen Honorar nach GOZ und den Material- und Laborkosten zusammen. Wie hoch der Eigenanteil ausfällt, hängt vom Material, vom Aufwand und vom Steigerungssatz ab; einen verlässlichen Pauschalpreis gibt es nicht.

Gerade hier entstehen bei der Zahnbehandlung die größten Eigenanteile. Viele Zahnzusatzversicherungen erstatten Inlays und hochwertige Füllungen deshalb je nach Tarif anteilig, etwa zu 60, 80 oder bis zu 100 % des Rechnungsbetrags abzüglich der Kassenleistung. Maßgeblich sind die Tarifbedingungen, oft auch Höchstbeträge in den ersten Vertragsjahren.

Wann zahlt die Kasse eine Wurzelbehandlung?

Die Krankenkasse zahlt eine Wurzelbehandlung, wenn der Zahn erhaltungswürdig ist, also die Wurzelkanäle voraussichtlich bis nahe an die Wurzelspitze aufbereitet und vollständig gefüllt werden können; bei Backenzähnen gelten zusätzliche Bedingungen. Bei Frontzähnen und vorderen Backenzähnen (Prämolaren) gelten diese Zusatzbedingungen nicht.

Bei den hinteren Backenzähnen (Molaren) übernimmt die Kasse die Behandlung nur, wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:

Voraussetzung bei MolarenBedeutung
Erhalt einer geschlossenen ZahnreiheDer Zahn steht in einer sonst lückenlosen Zahnreihe.
Vermeidung einer einseitig verkürzten ZahnreiheOhne den Zahn würden auf einer Kieferseite die hintersten Zähne fehlen (Freiendsituation).
Erhalt von funktionstüchtigem ZahnersatzDer Zahn trägt zum Beispiel eine Brücke oder eine Prothese.

Trifft keine Bedingung zu, können Sie den Zahn trotzdem behandeln lassen – dann aber vollständig als Privatleistung. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die Kosten dafür je nach Aufwand im vierstelligen Bereich liegen können. Auch innerhalb einer Kassenbehandlung bieten Praxen Zusatzleistungen privat an, etwa ein Operationsmikroskop, die elektronische Längenmessung des Wurzelkanals oder besondere Desinfektionsverfahren. Eine Wurzelspitzenresektion ist dagegen Kassenleistung, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Was zahlt die Kasse bei Parodontitis?

Seit dem 1. Juli 2021 zahlt die Krankenkasse eine vollständige Behandlungsstrecke gegen Parodontitis, wenn Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr festgestellt werden; die Behandlung muss vorher von der Kasse genehmigt werden. Grundlage ist die PAR-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, zuletzt zum 1. Juli 2025 angepasst.

Alle zwei Jahre ist zudem eine Früherkennung (Parodontaler Screening-Index, PSI) Kassenleistung. Wird eine behandlungsbedürftige Parodontitis festgestellt, stellt die Praxis vor Behandlungsbeginn einen Antrag bei der Krankenkasse.

So läuft die Parodontitisbehandlung als Kassenleistung ab

  1. 1

    Befund und Antrag

    Die Praxis erhebt den Befund, stuft die Erkrankung nach Stadium und Grad ein und beantragt die Behandlung bei der Krankenkasse.

  2. 2

    Aufklärung und Mundhygiene

    Es folgen ein Aufklärungs- und Therapiegespräch sowie eine individuelle Mundhygieneunterweisung.

  3. 3

    Antiinfektiöse Therapie

    Die Zahnfleischtaschen werden gereinigt; je nach Befund kommen Antibiotika oder später chirurgische Maßnahmen hinzu.

  4. 4

    Befundevaluation

    Nach einigen Monaten prüft die Praxis, wie die Behandlung gewirkt hat.

  5. 5

    Unterstützende Parodontitistherapie (UPT)

    Über zwei Jahre folgen Nachsorgetermine – je nach Grad der Erkrankung bis zu zwei-, vier- oder sechsmal; eine Verlängerung muss die Kasse genehmigen.

Eine professionelle Zahnreinigung darf nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht zur Bedingung für eine Parodontitisbehandlung gemacht werden. Privat zu zahlen sind Leistungen, die über die Richtlinie hinausgehen – etwa bestimmte Zusatzverfahren oder die Behandlung von Zähnen mit sehr starkem Knochenabbau. Wie die professionelle Zahnreinigung außerhalb der Parodontitistherapie abgerechnet wird, lesen Sie im Ratgeber zur professionellen Zahnreinigung.

Wie lese ich eine Privatrechnung nach GOZ?

Privatleistungen rechnet die Praxis nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab; jede Gebühr ergibt sich aus einem Gebührensatz, der im Rahmen vom Einfachen bis zum 3,5-fachen gesteigert werden kann. Der 2,3-fache Satz bildet eine Leistung mit durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Zeitaufwand ab (§ 5 GOZ).

Regelhöchstsatz (Schwellenwert) GOZ
2,3-fach

darüber nur mit schriftlicher Begründung, bis 3,5-fach

Höchstsatz GOZ ohne Vereinbarung
3,5-fach

darüber nur mit vorheriger schriftlicher Vereinbarung (§ 2 GOZ)

Quelle: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) § 5, Stand 2026

Überschreitet eine Gebühr den 2,3-fachen Satz, muss die Praxis das für jede einzelne Leistung schriftlich, verständlich und nachvollziehbar begründen (§ 10 Abs. 3 GOZ). Auf Ihren Wunsch muss sie die Begründung näher erläutern. Eine Gebühr über dem 3,5-fachen Satz ist nur zulässig, wenn Sie vor der Behandlung nach persönlicher Absprache eine schriftliche Vereinbarung unterschrieben haben. Diese muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist (§ 2 GOZ).

Für die Erstattung durch eine Zahnzusatzversicherung ist das wichtig: Viele Tarife erstatten bis zum Höchstsatz der GOZ, Beträge aus einer abweichenden Vereinbarung darüber hinaus dagegen nicht oder nur eingeschränkt. Prüfen Sie die Tarifbedingungen daher auch auf diesen Punkt.

Wann zahlt eine Zahnzusatzversicherung bei der Zahnbehandlung?

Eine Zahnzusatzversicherung erstattet je nach Tarif die Eigenanteile bei Füllungen, Inlays, Wurzel- und Parodontitisbehandlungen, sofern die Behandlung nach Vertragsbeginn angeraten wurde und keine Wartezeit mehr läuft. Behandlungen, die beim Abschluss bereits angeraten oder begonnen sind, schließen die meisten Tarife aus.

Worauf Sie bei Tarifen für die Zahnbehandlung achten sollten

  • Erstattung hochwertiger Füllungen und Inlays einschließlich Material- und Laborkosten
  • Leistungen bei Wurzel- und Parodontitisbehandlung, auch wenn die Kasse nicht zahlt
  • Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ
  • Wartezeit und Zahnstaffel, also Höchstbeträge in den ersten Vertragsjahren
  • Umgang mit fehlenden Zähnen und angeratenen Behandlungen

Im Leistungsfall gehen Sie in der Regel so vor: Bei größeren Behandlungen lassen Sie sich vorab einen Kostenvoranschlag oder die Mehrkostenvereinbarung geben und reichen diese beim Versicherer ein. Nach der Behandlung reichen Sie die Rechnung ein; die Krankenkasse hat ihren Anteil dann bereits direkt mit der Praxis abgerechnet. Der Versicherer erstattet anschließend den vereinbarten Anteil Ihres Eigenanteils. Achten Sie darauf, dass auf der Rechnung Leistung, Zahn, Steigerungssatz und Material- und Laborkosten einzeln aufgeführt sind – das erleichtert die Prüfung.

Der Gesetzgeber erlaubt in der Krankenversicherung für Zahnbehandlung eine besondere Wartezeit von höchstens 8 Monate (§ 197 VVG); viele Tarife verzichten darauf, begrenzen die Leistungen aber in den ersten Jahren. Einzelheiten erklärt der Ratgeber Wartezeit und Zahnstaffel, welche Rolle angeratene Behandlungen spielen, lesen Sie unter laufende Behandlung. Weitere Fachbegriffe erklärt unser Lexikon.

Häufige Fragen

Welche Füllung zahlt die Krankenkasse?
Im Frontzahnbereich übernimmt die Krankenkasse zahnfarbene Kompositfüllungen ohne Zuzahlung. Im Seitenzahnbereich zahlt sie seit dem Amalgamverbot zum 1. Januar 2025 Füllungen aus selbstadhäsiven Materialien, in Ausnahmefällen Bulkfill-Komposit. Aufwendigere Füllungen sind möglich, die Mehrkosten tragen Sie dann selbst.
Was bedeutet die Mehrkostenregel bei Füllungen?
Wählen Sie eine aufwendigere Füllung als die Kassenversorgung, rechnet die Praxis die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung mit der Krankenkasse ab. Den Unterschied zahlen Sie selbst nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Vor Behandlungsbeginn muss dazu eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und der Praxis geschlossen werden (§ 28 Abs. 2 SGB V).
Zahlt die Krankenkasse ein Inlay?
Ein Inlay ist keine Kassenleistung. Die Krankenkasse beteiligt sich nur in Höhe der vergleichbaren Kassenfüllung; den übrigen Betrag stellt die Praxis privat nach GOZ in Rechnung. Viele Zahnzusatzversicherungen erstatten diesen Eigenanteil je nach Tarif anteilig.
Wann zahlt die Kasse eine Wurzelbehandlung an Backenzähnen?
Bei Backenzähnen zahlt die Krankenkasse die Wurzelbehandlung nur, wenn der Zahn erhaltungswürdig ist und zusätzlich zum Beispiel eine geschlossene Zahnreihe erhalten, eine einseitig verkürzte Zahnreihe vermieden oder vorhandener funktionstüchtiger Zahnersatz erhalten wird. Trifft das nicht zu, ist die Behandlung eine Privatleistung. Zusatzleistungen wie ein Operationsmikroskop sind ebenfalls privat zu zahlen.
Was bedeutet der Steigerungssatz auf meiner Zahnarztrechnung?
Privatleistungen rechnet die Praxis nach der GOZ ab, mit dem Einfachen bis 3,5-fachen Gebührensatz. Über dem 2,3-fachen Satz muss die Praxis die Gebühr für jede Leistung schriftlich und nachvollziehbar begründen. Höhere Sätze als der 3,5-fache sind nur mit einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung möglich.
Zahlt die Zahnzusatzversicherung eine Behandlung, die schon begonnen hat?
In der Regel nicht. Behandlungen, die vor Vertragsbeginn angeraten oder begonnen wurden, schließen die meisten Tarife aus. Zusätzlich können Wartezeiten und eine Zahnstaffel gelten; maßgeblich sind die Tarifbedingungen.
Quellen (8)· Stand Oktober 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  2. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Welche Zahnfüllungen gibt es?
  3. Verbraucherzentrale: Karies: Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?
  4. Verbraucherzentrale: Wurzelbehandlung: So läuft sie ab und das zahlt die Krankenkasse
  5. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie), Fassung ab 1. Juli 2025
  6. Verbraucherzentrale: Parodontitis-Therapie: Was zahlt die Kasse?
  7. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5 Bemessung der Gebühren
  8. Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung

Rechtsstand: Oktober 2026. Zahnärztliche Behandlung und Mehrkostenregel nach § 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V); Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) in der ab 1. Juli 2025 geltenden Fassung; Gebührenrahmen und abweichende Vereinbarung nach §§ 2, 5 und 10 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ); Wartezeiten nach § 197 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.

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