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Krone, Brücke oder Prothese: Wer Zahnersatz braucht, merkt schnell, dass die gesetzliche Krankenkasse nur einen Teil der Kosten übernimmt. Das liegt am Festzuschuss-System. Die Kasse zahlt einen festen Betrag, der sich nach Ihrem Befund und der dafür vorgesehenen Standardversorgung richtet – unabhängig davon, welche Versorgung Sie am Ende wählen. Wie hoch der Eigenanteil ausfällt, hängt deshalb vor allem davon ab, wie weit Ihre Wunschversorgung über diesen Standard hinausgeht.
Auf dieser Seite erklären wir, wie Regelversorgung, Festzuschuss, Bonusheft und Härtefallregelung zusammenwirken, welche Rolle der Heil- und Kostenplan spielt und wie Sie Ihren Eigenanteil abschätzen. Wenn Sie wissen möchten, welche Zusatztarife den Eigenanteil beim Zahnersatz abdecken, können Sie einen kostenfreien Tarifvergleich anfordern.
Was zahlt die Krankenkasse beim Zahnersatz?
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt beim Zahnersatz einen befundbezogenen Festzuschuss in Höhe von 60 % der festgesetzten Kosten der Regelversorgung (§ 55 Abs. 1 SGB V). Mit einem lückenlos geführten Bonusheft erhöht er sich auf 70 % oder 75 %.
Entscheidend ist das Wort „befundbezogen“: Der Zahnarzt stellt fest, welcher Befund vorliegt – etwa ein zerstörter Zahn oder eine Lücke. Jedem Befund ist in der Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Regelversorgung mit festgesetzten Beträgen zugeordnet. Davon zahlt die Kasse den genannten Prozentsatz. Was Ihre tatsächliche Rechnung kostet, spielt für die Höhe des Zuschusses keine Rolle.
Seit Oktober 2020 liegt der Festzuschuss bei 60 %; zuvor waren es 50 %. Die Prozentsätze ändern sich nur durch eine Gesetzesänderung, die festgesetzten Beträge der Regelversorgung passt der G-BA dagegen jährlich an.
- Festzuschuss der Krankenkasse
- 60 %
- Festzuschuss mit 5 Jahren Bonusheft
- 70 %
- Festzuschuss mit 10 Jahren Bonusheft
- 75 %
- Kostenübernahme Regelversorgung im Härtefall
- 100 %
der Kosten der Regelversorgung, ohne Bonusheft
lückenlose Vorsorge in den letzten 5 Jahren
lückenlose Vorsorge in den letzten 10 Jahren
Festzuschuss plus zusätzlicher Betrag von 40 % der Regelversorgungskosten (§ 55 Abs. 2 SGB V), höchstens die tatsächlichen Kosten
Quelle: SGB V § 55 (Leistungsanspruch Zahnersatz), Stand 2026
Was gehört zur Regelversorgung?
Die Regelversorgung ist die medizinisch notwendige, ausreichende und wirtschaftliche Standardversorgung für einen bestimmten Befund; welche Versorgung das ist, legt der G-BA in der Festzuschuss-Richtlinie fest (§ 56 SGB V). Sie ist die Rechengrundlage für den Festzuschuss.
Bei der Zuordnung berücksichtigt der G-BA unter anderem Funktionsdauer, Stabilität und die Gegenbezahnung. In der Regelversorgung sind Planung, Vorbereitung, Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes enthalten. Im Seitenzahnbereich sieht sie in der Regel Nichtedelmetall vor, im sichtbaren Bereich eine zahnfarbene Verblendung. Abgerechnet wird die Regelversorgung nach dem Kassen-Bewertungsmaßstab (BEMA) und dem bundeseinheitlichen Verzeichnis zahntechnischer Leistungen.
Typische Befunde und ihre Regelversorgung im Überblick (vereinfacht):
| Befund | Regelversorgung (Beispiel) | Typische Alternative über die Regelversorgung hinaus |
|---|---|---|
| Zahn stark zerstört | Krone, im Seitenzahnbereich aus Nichtedelmetall | vollkeramische Krone |
| Einzelne Zahnlücke | Brücke | Implantat mit Krone |
| Mehrere Zähne fehlen | Teilprothese oder Brücke, je nach Lage der Lücken | implantatgestützter Zahnersatz |
| Zahnloser Kiefer | Totalprothese | Prothese auf Implantaten |
Welche Regelversorgung in Ihrem Fall gilt, steht im Heil- und Kostenplan. Wie Implantate in dieses System passen, erklärt die Seite Zahnimplantat: Kosten und Erstattung.
Wie erhöht das Bonusheft den Festzuschuss?
Wer regelmäßig zur Vorsorge geht und das nachweisen kann, erhält einen höheren Festzuschuss: 70 % nach fünf Jahren und 75 % nach zehn Kalenderjahren ohne Unterbrechung (§ 55 Abs. 1 SGB V). Erwachsene brauchen dafür eine Kontrolluntersuchung pro Kalenderjahr, Kinder und Jugendliche eine je Kalenderhalbjahr.
Zusätzlich muss Ihr Gebisszustand eine regelmäßige Zahnpflege erkennen lassen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse den Zuschuss auch dann auf 75 % erhöhen, wenn Sie in den letzten zehn Jahren die Untersuchung nur ein einziges Mal ausgelassen haben. Ein Ausbleiben im Kalenderjahr 2020 schadet dem Bonus nicht.
Alle Regeln, auch zu verlorenen Heften, finden Sie auf der Seite Bonusheft beim Zahnarzt.
Wann gilt die Härtefallregelung?
Als Härtefall gilt, wer mit seinen monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt die Einkommensgrenze nicht überschreitet; dann zahlt die Kasse zusätzlich zum Festzuschuss einen Betrag von 40 Prozent, sodass die Regelversorgung zu 100 % übernommen wird (§ 55 Abs. 2 SGB V). Mehr als die tatsächlichen Kosten zahlt sie nicht.
Die Einkommensgrenze liegt bei 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße und erhöht sich für Angehörige:
| Haushalt | Einkommensgrenze brutto im Monat |
|---|---|
| alleinstehend | 1.582 € |
| mit einem Angehörigen | 2.175,25 € |
| je weiterem Angehörigen | zuzüglich 395,50 € |
Unabhängig vom Einkommen gelten unter anderem Empfänger von Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung und Auszubildende mit BAföG als unzumutbar belastet. Liegt Ihr Einkommen nur knapp über der Grenze, greift die gleitende Härtefallregelung (§ 55 Abs. 3 SGB V): Die Kasse zahlt dann einen weiteren Betrag, sodass Ihr Eigenanteil an der Regelversorgung höchstens das Dreifache des Betrags ausmacht, um den Ihr Einkommen die Grenze übersteigt.
Wie läuft der Heil- und Kostenplan ab?
Vor jeder Versorgung mit Zahnersatz erstellt die Zahnarztpraxis einen Heil- und Kostenplan; die Krankenkasse prüft ihn und bewilligt den Festzuschuss vor Behandlungsbeginn (§ 87 Abs. 1a SGB V). Ohne genehmigten Plan gibt es keinen Zuschuss.
Vom Befund bis zur Rechnung
- 1
Befund und Planung
Die Praxis erhebt den Befund und plant die Versorgung. Seit 2023 wird der Heil- und Kostenplan elektronisch erstellt; Sie erhalten eine ausgedruckte Zusammenfassung mit Therapie und voraussichtlichen Kosten.
- 2
Zustimmung und Übermittlung
Nach Ihrer Zustimmung übermittelt die Praxis den Plan an die Krankenkasse. Führen Sie ein Bonusheft, sollte die Praxis davon wissen, damit der höhere Zuschuss berücksichtigt wird.
- 3
Prüfung durch die Kasse
Die Kasse kann Befund, Versorgungsnotwendigkeit und geplante Versorgung durch einen Gutachter prüfen lassen. Meist dauert die Prüfung nur wenige Tage, mit Gutachten länger.
- 4
Behandlung innerhalb der Frist
Nach der Bewilligung muss der Zahnersatz in der Regel innerhalb eines halben Jahres eingegliedert sein.
- 5
Rechnung über den Eigenanteil
Den bewilligten Festzuschuss rechnet die Praxis mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Sie erhalten eine Rechnung über Ihren Eigenanteil.
Den Heil- und Kostenplan sollten Sie auch nutzen, um Ihre Zahnzusatzversicherung einzubinden: Viele Versicherer möchten ihn vor Behandlungsbeginn sehen und teilen Ihnen dann mit, welchen Betrag sie voraussichtlich erstatten. Gesetzlich Versicherte können sich außerdem einen zweiten Plan von einer anderen Praxis erstellen lassen.
Was bedeuten gleichartige und andersartige Versorgung?
Gleichartig ist eine Versorgung, die die Regelversorgung um zusätzliche Leistungen ergänzt; andersartig ist eine grundsätzlich andere Versorgungsform. In beiden Fällen bleibt der Festzuschuss erhalten, die Mehrkosten tragen Sie selbst (§ 55 Abs. 4 und 5 SGB V).
| Regelversorgung | Gleichartige Versorgung | Andersartige Versorgung | |
|---|---|---|---|
| Beispiel | Brücke mit Verblendung im sichtbaren Bereich | Brücke mit zusätzlicher Verblendung oder aus Vollkeramik | Implantat statt Brücke |
| Festzuschuss | ja | ja, in gleicher Höhe | ja, in gleicher Höhe |
| Abrechnung | Kassenleistung (BEMA) | Regelanteil über die Kasse, Mehrkosten nach GOZ | vollständig nach GOZ |
| Eigenanteil | Differenz zum Festzuschuss | Differenz plus Mehrkosten | Gesamtrechnung abzüglich Festzuschuss |
Bei der andersartigen Versorgung erhalten Sie eine Privatrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte und bekommen den bewilligten Festzuschuss von der Kasse erstattet. Nach der GOZ kann der Zahnarzt bis zum 2,3-fach Satz ohne besondere Begründung abrechnen; darüber bis zum 3,5-fach Satz nur mit schriftlicher Begründung, noch höhere Sätze nur mit vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
Wie hoch ist der Eigenanteil beim Zahnersatz?
Ihr Eigenanteil ist die Differenz zwischen Ihrer Zahnarztrechnung und dem Festzuschuss; er steigt, je weiter Ihre Versorgung über die Regelversorgung hinausgeht. Das folgende Rechenbeispiel zeigt das Prinzip.
| Bonusstufe | Festzuschuss (Anteil an 1.000 €) | Rechnung (Annahme) | Eigenanteil |
|---|---|---|---|
| ohne Bonusheft | 60 % = 600 € | 1.600 € | 1.000 € |
| fünf Jahre Bonusheft | 70 % = 700 € | 1.600 € | 900 € |
| zehn Jahre Bonusheft | 75 % = 750 € | 1.600 € | 850 € |
Das Beispiel zeigt zweierlei: Das Bonusheft senkt den Eigenanteil spürbar, aber die Mehrkosten einer aufwendigeren Versorgung bleiben in voller Höhe bei Ihnen. Bei Implantaten oder umfangreichen Versorgungen kann der Eigenanteil ein Vielfaches des Festzuschusses betragen.
Eine Zahnzusatzversicherung kann diesen Eigenanteil ganz oder teilweise übernehmen. Tarife erstatten je nach Leistungsstufe zum Beispiel 60, 80 oder bis zu 100 Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich der Kassenleistung; andere Tarife stocken nur den Festzuschuss auf. Beachten Sie dabei Wartezeiten und Leistungsbegrenzungen in den ersten Jahren, die auf der Seite Wartezeit und Zahnstaffel erklärt sind. Für bereits angeratene Behandlungen leisten Zusatztarife in der Regel nicht – mehr dazu unter laufende Behandlung.
Worauf Sie vor dem Zahnersatz achten sollten
- Bonusheft vollständig? Fehlende Stempel vor Einreichen des Heil- und Kostenplans nachtragen lassen, sofern die Untersuchung dokumentiert ist.
- Heil- und Kostenplan genau lesen: Welche Regelversorgung ist vorgesehen, welche Mehrkosten entstehen?
- Bei knappem Einkommen: Härtefall oder gleitende Härtefallregelung bei der Krankenkasse prüfen lassen.
- Plan vor Behandlungsbeginn bei der Zahnzusatzversicherung einreichen, falls vorhanden.
- Frist beachten: Nach der Bewilligung muss der Zahnersatz in der Regel innerhalb eines halben Jahres eingegliedert sein.
Mit dem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, dass mehrere Zähne gleichzeitig ersetzt werden müssen. Dann summieren sich die Mehrkosten über mehrere Befunde. Wer später eine Zusatzversicherung abschließt, sollte auf Höchsteintrittsalter, Gesundheitsfragen und Leistungsgrenzen in den ersten Jahren achten – Hinweise dazu bietet die Seite Zahnzusatzversicherung für Senioren.
Begriffe wie Suprakonstruktion oder Verblendung finden Sie im Lexikon.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt die Krankenkasse beim Zahnersatz?
Was ist die Regelversorgung beim Zahnersatz?
Wer gilt beim Zahnersatz als Härtefall?
Muss ich den Heil- und Kostenplan vor der Behandlung genehmigen lassen?
Was ist der Unterschied zwischen gleichartiger und andersartiger Versorgung?
Zahlt eine Zahnzusatzversicherung den Eigenanteil beim Zahnersatz?
Quellen (8)· Stand Oktober 2026· Redaktion: Christian Fröhner
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 55 Leistungsanspruch (Zahnersatz)
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab (Abs. 1a Heil- und Kostenplan)
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Festzuschuss-Richtlinie, zuletzt geändert am 21. November 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Festzuschüsse zum Zahnersatz
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Zahnersatz – vom Antrag bis zur Abrechnung
- Bundesministerium für Gesundheit: Zahnärztliche Behandlung
- Verbraucherzentrale: Zahnersatz: Wie viel übernimmt die gesetzliche Krankenkasse?
- Verbraucherzentrale: Der Heil- und Kostenplan: Was Sie darüber wissen müssen
Rechtsstand: Oktober 2026. Festzuschuss, Bonus und Härtefallregelung nach § 55 Sozialgesetzbuch V (SGB V); Regelversorgung nach § 56 SGB V und Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA); Heil- und Kostenplan nach § 87 Abs. 1a SGB V; Einkommensgrenzen nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; Abrechnung von Mehrleistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.