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Eine Zahnspange gehört für viele Kinder und Jugendliche zum Alltag – und für viele Eltern zu den größeren Ausgaben beim Zahnarzt. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Behandlung nur, wenn die Fehlstellung einen bestimmten Schweregrad erreicht. Auch dann entstehen häufig Kosten, weil Praxen zusätzliche Leistungen anbieten, die privat zu zahlen sind. Worauf es bei Kindern ankommt, lesen Sie auch im Ratgeber Zahnzusatzversicherung für Kinder.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wann die Kasse zahlt, wie der Eigenanteil funktioniert, was Mehr- und Zusatzleistungen sind und wann eine Zusatzversicherung sinnvoll ist. Wenn Sie Tarife mit Leistungen für Kieferorthopädie vergleichen möchten, können Sie einen kostenfreien Tarifvergleich anfordern.
Wann zahlt die Krankenkasse die Zahnspange?
Die Krankenkasse zahlt eine kieferorthopädische Behandlung, wenn die Fehlstellung in die kieferorthopädischen Indikationsgruppen KIG 3–5 eingestuft wird und die Behandlung vor dem 18. Geburtstag beginnt. Leichte Fehlstellungen der Gruppen 1 und 2 gelten als nicht behandlungsbedürftig im Sinne der Kasse.
Die Einstufung nimmt der Kieferorthopäde anhand eines Befunds vor. Grundlage sind die befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) aus den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie erfassen unter anderem, wie stark Zähne verschoben sind, ob ein Kreuz- oder offener Biss vorliegt oder ob Zähne fehlen. Innerhalb der Gruppen wird ein Behandlungsbedarfsgrad zwischen 1 und 5 bestimmt. Für die Kassenleistung ist mindestens Grad 3 erforderlich.
- Kassenleistung ab Schweregrad
- KIG 3–5
- Altersgrenze Kassenleistung Kieferorthopädie
- 18 Jahre
- Eigenanteil Kieferorthopädie (vorläufig)
- 20 %
Kieferorthopädische Indikationsgruppen; KIG 1–2 zahlt die Kasse nicht
Behandlungsbeginn vor dem 18. Geburtstag; danach nur bei schweren Kieferanomalien mit kombinierter Kieferchirurgie
ab dem zweiten gleichzeitig behandelten Kind 10 %; Erstattung nach erfolgreichem Abschluss
Quelle: SGB V § 29 (kieferorthopädische Behandlung); G-BA, Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung, Stand 2026
| Schweregrad | Bedeutung | Wer zahlt |
|---|---|---|
| KIG 1 und 2 | leichte Fehlstellung, aus Sicht der Kasse kein Behandlungsbedarf | Sie selbst (Privatleistung) |
| KIG 3 bis 5 | deutlich ausgeprägte Fehlstellung mit Behandlungsbedarf | Krankenkasse, abzüglich vorläufigem Eigenanteil |
| Erwachsene ab 18 | Behandlungsbeginn nach dem 18. Geburtstag | Privatleistung, Ausnahme: schwere Kieferanomalie mit kombinierter Kieferchirurgie |
Die meisten Fehlstellungen werden nach Angaben der KZBV im späten Wechselgebiss behandelt, also etwa zwischen 10 und 15 Jahren. Eine Frühbehandlung ist bei bestimmten Befunden schon früher möglich; sie soll nach den Richtlinien nicht vor dem 4. Lebensjahr beginnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen sein.
Wie hoch ist der Eigenanteil bei der Kassenbehandlung?
Bei einer Kassenbehandlung zahlen Sie zunächst 20 % der Kosten selbst; befinden sich mindestens zwei Kinder unter 18 aus demselben Haushalt gleichzeitig in Behandlung, sind es ab dem zweiten Kind 10 % (§ 29 Abs. 2 SGB V). Die Krankenkasse erstattet den Eigenanteil, wenn die Behandlung in dem im Behandlungsplan vorgesehenen Umfang abgeschlossen ist (§ 29 Abs. 3 SGB V).
Der Eigenanteil ist also eine Art Pfand: Er soll dazu motivieren, die Behandlung bis zum Ende mitzutragen – etwa durch regelmäßige Termine und das Tragen herausnehmbarer Spangen. Wird die Behandlung abgebrochen, kann der Anspruch auf Rückzahlung entfallen. Bewahren Sie die Rechnungen und Zahlungsnachweise deshalb gut auf, denn eine Behandlung dauert oft mehrere Jahre.
Was sind Mehr- und Zusatzleistungen beim Kieferorthopäden?
Mehrleistungen sind Varianten einer Kassenleistung, die sich nur in der Durchführung oder im Material unterscheiden; Sie zahlen dann nur die Mehrkosten. Zusatzleistungen sind nicht im Kassenkatalog enthalten oder gehen über dessen Grenzen hinaus und werden vollständig privat bezahlt. Beides wird vor der Behandlung schriftlich auf einem vorgegebenen Formular vereinbart.
| Art | Beispiele | Kostenaufteilung |
|---|---|---|
| Kassenleistung | Behandlung nach Kassenkatalog mit Standardmaterialien | Kasse, abzüglich vorläufigem Eigenanteil |
| Mehrleistung | Keramik-, Kunststoff-, Mini- oder Lingualbrackets, selbstligierende Brackets, Bögen aus anderen Materialien als Edelstahl | Kasse zahlt die vergleichbare Kassenleistung, Sie die Mehrkosten |
| Zusatzleistung | Leistungen außerhalb des Kassenkatalogs oder über dessen Mengengrenzen hinaus | vollständig privat |
Die Abrechnung privater Leistungen erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Grundlage ist ein Katalog kieferorthopädischer Mehr- und Zusatzleistungen im Bundesmantelvertrag der Zahnärzte. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass der medizinische Nutzen mancher Zusatzleistungen umstritten ist. Wichtig: Eine Kassenbehandlung darf nicht verweigert oder davon abhängig gemacht werden, dass Sie private Leistungen vereinbaren.
Was kostet eine Zahnspange?
Was eine Zahnspange kostet, hängt vor allem davon ab, ob eine Kassenindikation vorliegt, welche Apparatur nötig ist, wie lange die Behandlung dauert und welche privaten Mehr- und Zusatzleistungen Sie vereinbaren. Einen allgemein gültigen Preis gibt es deshalb nicht; verlässlich ist nur der Kostenplan Ihrer Praxis.
Bei einer Kassenbehandlung setzen sich Ihre Kosten aus zwei Teilen zusammen: dem vorläufigen Eigenanteil, den Sie nach dem erfolgreichen Abschluss zurückbekommen, und den privat vereinbarten Leistungen, die endgültig bei Ihnen bleiben. Liegt keine Kassenindikation vor – etwa bei KIG 1 oder 2 oder bei Erwachsenen –, zahlen Sie die gesamte Behandlung nach GOZ selbst.
Die Verbraucherzentrale rät, sich alle Privatleistungen vorab schriftlich mit einer Aufstellung der Kosten geben zu lassen. So sehen Sie, welcher Betrag auf die Kassenleistung entfällt und welcher auf Wunschleistungen. Nehmen Sie sich für die Entscheidung Zeit: Sie müssen eine Vereinbarung nicht beim ersten Termin unterschreiben, und Sie können bei Unsicherheit eine zweite Meinung einholen.
Haben Sie eine Zahnzusatzversicherung, reichen Sie den Behandlungsplan und die Vereinbarung über Mehr- und Zusatzleistungen vor Behandlungsbeginn beim Versicherer ein. Er kann dann sagen, welche Positionen er in welcher Höhe erstattet und ob Höchstbeträge greifen.
Wie läuft eine kieferorthopädische Behandlung ab?
Eine kieferorthopädische Behandlung beginnt mit einer Diagnostik, auf deren Grundlage ein Behandlungsplan erstellt wird; die aktive Behandlung kann mehrere Jahre dauern und wird durch eine Stabilisierungsphase abgeschlossen. Zur Kassenbehandlung gehört auch eine ausreichende Stabilisierungsphase (Retention): Maßnahmen dazu sind nach den Richtlinien bis zu zwei Jahre nach der letzten Abschlagszahlung Kassenleistung.
Typischer Ablauf einer Zahnspangen-Behandlung
- 1
Diagnostik
Klinische Untersuchung, Röntgenbilder, Fotos, Kiefermodelle und ein kieferorthopädischer Funktionsbefund.
- 2
Behandlungsplan
Die Praxis stuft den Befund nach KIG ein, bespricht die Therapie und erstellt den Behandlungsplan. Private Mehr- oder Zusatzleistungen werden jetzt schriftlich vereinbart.
- 3
Aktive Behandlung
Mit losen oder festsitzenden Apparaturen werden Zähne und Kiefer über einen längeren Zeitraum korrigiert; regelmäßige Kontrollen gehören dazu.
- 4
Stabilisierung
Haltedrähte (Retainer) oder herausnehmbare Geräte sichern das Ergebnis; die Tragezeiten sind wichtig, damit sich die Zähne nicht zurückbewegen.
- 5
Abschluss und Erstattung
Die Praxis bestätigt den Abschluss der Behandlung einschließlich Retention schriftlich; ist die Kassenbehandlung im geplanten Umfang abgeschlossen, erstattet die Krankenkasse den Eigenanteil.
Während der Behandlung ist gründliche Mundhygiene besonders wichtig, weil sich an Brackets und Drähten leicht Beläge bilden. Manche Praxen bieten hierfür eine professionelle Zahnreinigung als Privatleistung an.
Zahlt die Kasse eine Zahnspange für Erwachsene?
Für Erwachsene ist die Kieferorthopädie in aller Regel eine Privatleistung; die Kasse zahlt nur bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern (§ 28 Abs. 2 SGB V). Maßgeblich ist das Alter zu Beginn der Behandlung.
Wer als Erwachsener Zähne korrigieren lassen möchte, etwa aus ästhetischen Gründen oder weil sich Zähne im Laufe der Jahre verschoben haben, trägt die Kosten deshalb meist vollständig selbst. Auch in Zahnzusatzversicherungen ist Kieferorthopädie für Erwachsene häufig ausgeschlossen oder nur in engen Grenzen versichert. Prüfen Sie die Tarifbedingungen hier besonders genau.
Liegt bei Ihnen eine ausgeprägte Fehlstellung des Kiefers vor, lassen Sie klären, ob eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung angezeigt ist. Nur dann kommt die Kasse auch nach dem 18. Geburtstag in Betracht; die Einstufung richtet sich nach den Behandlungsbedarfsgraden der Richtlinien. Ist das nicht der Fall, lassen Sie sich einen schriftlichen Kostenplan geben und vergleichen Sie die angebotenen Verfahren – fest sitzende Apparaturen und herausnehmbare Schienen unterscheiden sich in Aufwand, Dauer und Kosten.
Wann sollte man eine Zahnzusatzversicherung für Kieferorthopädie abschließen?
Eine Zahnzusatzversicherung für Kieferorthopädie sollten Sie abschließen, bevor ein Zahnarzt oder Kieferorthopäde eine Behandlung angeraten oder eine Fehlstellung festgestellt hat; danach leisten die meisten Tarife für diese Behandlung nicht mehr. Bei Kindern bedeutet das: möglichst früh, oft schon vor den ersten Kontrollterminen beim Kieferorthopäden.
Der Grund liegt im Versicherungsprinzip: Versichert werden nur Ereignisse, die beim Abschluss noch ungewiss sind. Hat der Zahnarzt bei der Vorsorge bereits eine Überweisung zum Kieferorthopäden ausgestellt oder eine Fehlstellung im Behandlungsbedarf festgestellt, gilt die Behandlung in vielen Tarifen als angeraten. Beim Antrag fragen Versicherer deshalb häufig gezielt nach kieferorthopädischen Befunden und Beratungen. Diese Fragen müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten.
Gesetzlich ist für Kieferorthopädie in der Krankenversicherung eine besondere Wartezeit von höchstens 8 Monate zulässig (§ 197 VVG). Viele Tarife sehen zudem Höchstbeträge für Kieferorthopädie vor oder begrenzen die Leistungen in den ersten Jahren. Einzelheiten erklärt der Ratgeber Wartezeit und Zahnstaffel. Warum angeratene Behandlungen ausgeschlossen sind, lesen Sie unter laufende Behandlung.
Worauf Sie bei Tarifen für Kieferorthopädie achten sollten
- Leistung für Mehr- und Zusatzleistungen bei KIG 3 bis 5
- Ob und in welcher Höhe der Tarif auch bei KIG 1 und 2 leistet
- Höchstbeträge für Kieferorthopädie insgesamt oder pro Jahr
- Wartezeit und Leistungsbegrenzung in den ersten Vertragsjahren
- Altersgrenze für kieferorthopädische Leistungen im Tarif
- Umgang mit bereits angeratenen oder begonnenen Behandlungen
Wie sich der Beitrag zusammensetzt, erklärt der Ratgeber Zahnzusatzversicherung: Kosten. Einen Überblick über alle Leistungsbereiche bietet der Ratgeber zur Zahnzusatzversicherung. Weitere Fachbegriffe erklärt unser Lexikon.
Häufige Fragen
Wann zahlt die Krankenkasse eine Zahnspange?
Wie hoch ist der Eigenanteil bei der Zahnspange?
Was sind Mehrleistungen beim Kieferorthopäden?
Zahlt die Krankenkasse eine Zahnspange für Erwachsene?
Wann sollte man eine Zahnzusatzversicherung für Kieferorthopädie abschließen?
Muss der Kieferorthopäde eine reine Kassenbehandlung anbieten?
Quellen (7)· Stand Oktober 2026· Redaktion: Christian Fröhner
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 29 Kieferorthopädische Behandlung
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung (2003)
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Ablauf der kieferorthopädischen Behandlung
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Kieferorthopädische Behandlung nach Altersgruppen
- Verbraucherzentrale: Eigenanteil, Kassenleistung und Zusatzkosten beim Kieferorthopäden
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 197 Wartezeiten
Rechtsstand: Oktober 2026. Kieferorthopädische Behandlung nach § 29 Sozialgesetzbuch V (SGB V); Ausschluss für Erwachsene nach § 28 Abs. 2 SGB V; Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung (in Kraft seit 1. Januar 2004); Mehr- und Zusatzleistungen nach dem Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z); Wartezeiten nach § 197 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.